Änderung im Midijobbereich 2024
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt über der geltenden Minijobgrenze und nicht mehr als 2.000 monatlich liegt, gelten als Arbeitnehmer im Übergangsbereich bzw. Midijobber. Für diese gelten besondere Beitragsberechnungsvorschriften in der Sozialversicherung.
Im Jahr 2023 befand sich der Midijobbereich bei einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 520,01 Euro bis 2.000 Euro. Ab 2024 steigt die untere Entgeltgrenze auf 538,01 Euro, da die Minijobgrenze auf 538 Euro angehoben wird.
Das heißt für Sie im Lohnbüro, dass eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung für das Jahr 2024 für die Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Konkret stellt sich die Frage im Zusammenhang mit Midijobbern, ob es sich weiterhin um Midijobber handelt, wenn die untere Entgeltgrenze des Midijobbereichs angehoben wird.
Sollten Sie Arbeitnehmer beschäftigen, die (trotz Mindestlohnerhöhung) im Jahr 2023 (knapp) oberhalb der Minijobgrenze verdient haben, aber die neue untere Midjoibgrenze von 538,01 Euro monatlich unterschreiten, so sind diese Arbeitnehmer ab 2024 nicht mehr als Arbeitnehmer im Übergangsbereich abzurechnen, sondern ab 2024 als Minijobber.
Gleiches gilt natürlich auch, wenn die neue Entgeltuntergrenze für Midijobber aus anderen Gründen, zum Beispiel einer Reduzierung der Arbeitszeit unterschritten wird.
Die ehemaligen Midijobber sind dann zum 31.12.2023 bei der zuständigen Krankenkasse abzumelden und bei der Minijobzentrale als Minijobber (neu) anzumelden.
In Lohnabzug nehmen Sie einen solchen Wechsel einfach durch eine Änderung der Beschäftigungsart (Arbeitnehmer/Angestellter zu geringfügig entlohnt) vor der Januarabrechnung vor.
Die erforderlichen DEÜV-Meldungen werden dann automatisch mit der Januarabrechnung erstellt. Eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung entfällt in einer solchen Konstellation.