Lohnsteuerjahresausgleich - wann muss er durchgeführt werden?

Der Lohnsteuerjahresausgleich sorgt für eine Verrechnung zu viel gezahlter Steuern im Rahmen der Lohnabrechnung. Doch wann muss er durchgeführt werden und für wen? Diese Frage stellt sich regelmäßig zum Jahresende in der Lohnabrechnung.

 

Lohnsteuerjahresausgleich

 

 

Die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Es müssen aber nur Arbeitgeber mit zehn oder mehr Arbeitnehmern den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Arbeitgeber bis zehn Mitarbeiter können hingegen den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen – sie müssen es aber nicht.

 

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nur für steuerpflichtige Arbeitnehmer durchzuführen, die nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet werden. Minijobber, die mit der 2-prozentigen Pauschsteuer gerechnet werden, sind bei dem Lohnsteuerjahresausgleich nicht zu berücksichtigen.

 

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nur durchzuführen für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchgängig bei dem Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis waren und am 31.12. des Jahres noch beschäftigt sind. 

 

Ausnahmen vom Lohnsteuerjahresausgleich

 

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht durchzuführen, wenn

 

  • der Arbeitnehmer es beantragt oder
  • der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
  • die Lohnsteuer im Faktorverfahren berechnet wurde (Ehegatten mit Steuerklassenkombination IV/IV und Faktor) oder
  • bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
  • der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
  • der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellte Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld erhält oder
  • im Lohnkonto der Buchstabe „U“ eingetragen ist (z.B. bei Krankengeldbezug oder Elterngeld) oder
  • für den Arbeitnehmer im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden (beispielsweise, wenn ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer auch als rentenversicherungsfreier Altersrentner beschäftigt war)
  • sich der Krankenversicherungs-Zusatzbeitragssatz geändert hat oder
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt (nach § 34c Abs. 5 EStG) von der Lohnsteuer freigestellt waren.

 

Lohnsteuerjahresausgleich in Lohnabzug

 

In Lohnabzug können Sie die Einstellungen für den Lohnsteuerjahresausgleich in den Personaldaten hinterlegen (Steuer und Sozialvers.- Karte „Steuer“). 

Hier können Sie für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer das Checkfeld „Lohnsteuerjahresausgleich“ markieren, so dass dann der Lohnsteuerjahresausgleich mit der Dezemberabrechnung durchgeführt wird, wenn dies zulässig ist.