Telefonische Krankschreibung ist möglich

Am 7.12.2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Sitzung die Aktualisierung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. Danach ist nun die telefonische Krankschreibung oder per Videosprechstunde möglich.

 

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Bereits in der Pandemie wurde die telefonische Krankschreibung durchgeführt, um die Arztpraxen zu entlasten. Während der Corona-Pandemie hatte es eine mehrfach verlängerte Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung gegeben. Sie ist im April ausgelaufen. Jetzt wurde die Regelung dauerhaft verankert. Der Ausschuss war bereits im Sommer per Gesetz von der Ampelkoalition beauftragt worden, entsprechende Regelungen zur telefonischen Krankschreibung festzulegen.

 

Nun hat der zuständige Ausschuss sich mit der Sachlage befasst und beschlossen, dass sich Arbeitnehmer per Telefonat oder Videosprechstunde arbeitsunfähig schreiben lassen können.

 

Allerdings ist die telefonische Krankschreibung an einige Voraussetzungen gebunden. So soll die telefonische Krankschreibung nur möglich sein, wenn der Patient der Praxis bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Während der Corona-Pandemie war die telefonische Krankschreibung auf leichte Atemwegserkrankungen begrenzt. Nun werden alle Krankheitsbilder mit „absehbar nicht schwerem Verlauf" abgedeckt. Die telefonische Krankschreibung ist für bis zu fünf Tage möglich. Folgebescheinigungen bei längerer Krankheit sind per Telefon nicht möglich.

 

Ebenfalls zulässig ist die Krankschreibung per Videosprechstunde. Dabei ist eine Krankschreibung bis zu sieben Tage bei Patienten möglich, die in der Praxis bekannt sind - und bis zu drei Tage bei Patienten, die in der Praxis nicht bekannt sind. Auch Folgekrankschreibungen können per Video ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.