Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2024

Beschäftigte Dachdecker erhalten ab 1.1.2024 einen höheren Mindestlohn. Für 2024 und 2025 jeweils zum 1. Januar steigen die Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk. Dies steht jetzt fest. Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk ist unterteilt in zwei Mindestlöhne. Mindestlohn 1 gilt für ungelernte Arbeitnehmer und Mindestlohn 2 für Gesellen (gelernte Kräfte).

 

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Ungelernte im Dachdeckerhandwerk – Mindestlohn 1

Als ungelernte Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk werden diejenigen bezeichnet, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Dazu gehört das Anreichen von Materialien, das Ein- und Ausräumen sowie das Reinigen von Baustellen. Für sie gilt der Mindestlohn 1.

 

Ab 1.1.2024 beträgt der Brutto-Mindeststundenlohn 13,90 Euro und ab 1.1.2025 dann 14,35 Euro.

 

Gesellen – Gelernte im Dachdeckerhandwerk – Mindestlohn 2

Als gelernte Arbeitnehmer gelten diejenigen, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Das bedeutet konkret: Sie können den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen oder einen Berufsabschluss, der diesem gleichgestellt ist. Für sie gilt der Mindestlohn 2.

Ab 1.1.2024 beträgt der Mindeststundenlohn 15,60 Euro und ab 1.1.2025 liegt der Brutto-Stundenlohn bei mindestens 16,00 Euro.

Die Allgemeinverbindlichkeit für den Tarifvertrag Mindestlohn wurde laut dem ZVDH beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantragt. 

 

Kein Dachdecker-Mindestlohn

Nicht alle Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk erhalten den Dachdecker-Mindestlohn. Dies sind:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden
  • gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird
  • gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung)