Pflegeversicherungsbeitrag 2024

Die Zusammensetzung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung wirft immer wieder Fragen auf. In der Praxis sorgt insbesondere die Berücksichtigung von Kindern für Unsicherheit. Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Kombinationen für den Pflegeversicherungsbeitragssatz 2024.

 

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Beitrag zur Pflegeversicherung – Grundsätzliches

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt (seit 1.7.2023) bundeseinheitlich 3,4 % vom beitragspflichtigen Entgelt. Dieser wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (je 1,7 %). Im Bundesland Sachsen gilt eine abweichende Beitragstragung. Hier zahlt der Arbeitgeber „nur“ 1,2 % und der Arbeitnehmer 2,2 %.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung (BBG PV) von 5.175 Euro (2024) erhoben. Liegt das beitragspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers über der BBG PV, fallen auf den übersteigenden Betrag keine Beiträge an.

 

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung – Kinderlose

Für kinderlose Arbeitnehmer wird ab Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,6 % fällig. Diesen Beitragszuschlag zahlt nur der Arbeitnehmer, so dass sich der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 2,3 % erhöht. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers verbleibt bei 1,7 %.

Das Alter der Kinder ist hier ohne Bedeutung, es geht lediglich um die „grundsätzliche Elterneigenschaft“ des Arbeitnehmers.

 

Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung – Kinder unter 25 Jahre

Seit 1.7.2023 wurde die „Kinderkomponente“ eingeführt. Für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern unter 25 Jahre wird der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung reduziert. Dabei schmilzt der Arbeitnehmeranteil ab zwei Kindern unter 25 Jahre um 0,25 %, bei drei Kindern unter 25 Jahre um 0,5 %, bei vier Kindern unter 25 Jahre um 0,75 % und um 1 % bei fünf oder mehr Kindern unter 25 Jahre.

Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert (unabhängig von der Kinderanzahl) bei 1,7 %.

Der Pflegeversicherungsbeitrag wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Diese wirken sich jedoch nicht auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers aus, sondern entfalten ihre Wirkung nur beim Arbeitnehmer.

 

Beitragsberechnung Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird maßgeblich von vorhandenen Kindern und zusätzlich durch dessen „Anzahl“ und Alter beeinflusst.

 

Pflegeversicherungsbeitrag ohne Elterneigenschaft

Kinderlose Arbeitnehmer zahlen ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung.

Beispiel keine Kinder:

Ein Arbeitnehmer (30 Jahre) wohnhaft in Niedersachsen verdient 3.000 Euro Bruttoentgelt im Monat.

Für die Beitragsberechnung stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitnehmer Kinder hat. Ist dies nicht der Fall, so ist der Beitragszuschlag vom Arbeitnehmer in Höhe von 0,6 % zu zahlen.

Berechnung

Arbeitgeberanteil:

3.000 Euro x 1,7 % = 51,00 Euro

 

Arbeitnehmeranteil (+ Beitragszuschlag für Kinderlose):

3.000 Euro x 1,7 % = 51,00 Euro

3.000 Euro x 0,6 % = 18,00 Euro

Arbeitnehmeranteil insgesamt 69,00 Euro

Der Arbeitnehmer zahlt zusätzlich zu seinem Beitragsanteil zur Pflegeversicherung den Beitragszuschlag für Kinderlose.

 

Pflegeversicherungsbeitrag mit Elterneigenschaft

Hat ein Arbeitnehmer Kinder, so ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen. Das Kindesalter und die Anzahl spielen keine Rolle.

Beispiel Kinder:

Ein Arbeitnehmer (30 Jahre) wohnhaft in Niedersachsen verdient 3.000 Euro Bruttoentgelt im Monat. Er hat ein Kind im Alter von 5 Jahren.

Arbeitgeberanteil:

3.000 Euro x 1,7 % = 51,00 Euro

 

Arbeitnehmeranteil:

3.000 Euro x 1,7 % = 51,00 Euro

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Pflegeversicherungsbeitrag zu gleichen Teilen. Da der Arbeitnehmer die „Elterneigenschaft“ hat, ist der Beitragszuschlag für Kinderlose nicht zu zahlen.

 

Pflegeversicherungsbeitrag mit mehreren Kindern

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Kinder, so kann sich der Beitragsanteil des Arbeitnehmers vermindern, wenn der Arbeitnehmer mehrere Kinder unter 25 Jahre hat. Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Dies heißt auch, dass ein Arbeitnehmer mit mehreren Kindern, die das 25 Lebensjahr bereits erreicht haben, nicht in den Genuss des Beitragsabschlags kommt.

Beispiel mehrere Kinder unter 25 Jahre

Ein Arbeitnehmer (30 Jahre) hat zwei kleine Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren

Arbeitgeberanteil:

3.000 Euro x 1,7 % = 51,00 Euro

 

Arbeitnehmeranteil (abzüglich Beitragsabschlag von 0,25 %):

3.000 Euro x 1,45 % = 43,50 Euro

Da der Arbeitnehmer zwei Kinder unter 25 Jahre hat, reduziert sich sein Beitragsanteil zur Pflegeversicherung um 0,25 %.

 

Umsetzung in Lohnabzug

In DATALINE Lohnabzug können Sie für die verschiedenen Möglichkeiten Kennzeichen setzen. In den Personaldaten finden Sie im Bereich Steuer und Sozialvers. auf der Karteikarte „Sozialversicherung“ entsprechende Felder zum Beitragszuschlag (PV-Zuschlag) und Beitragsabschlag (PV-Abschlag) sowie ein Eingabefeld, um die Anzahl der Kinder unter 25 Jahre zu erfassen.

Darüber hinaus können in einer Art “Kinderverwaltung” (Personalstamm/Weitere Angaben) die Kinder der Beschäftigten mit deren Geburtsdaten hinterlegt werden. Das hat den Vorteil, dass Lohnabzug dann entsprechende Hinweise ausgeben kann, sofern unplausible Angaben hinterlegt sind oder ein Kind im aktuellen Abrechnungszeitraum wegen der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr anrechenbar ist.