Wachstumschancengesetz beschlossen

Was lange währt, wird endlich gut? Ob das auch für das Wachstumschancengesetz gilt, können Sie gern selbst entscheiden. Einige der geplanten Änderungen sind umgesetzt, andere sind den politischen Gremien zum Opfer gefallen. Letztlich ist das Wachstumschancengesetz nun in Kraft und hat – kleine – Auswirkungen auf die betriebliche Lohnabrechnung. Im folgenden Beitrag finden Sie die einzelnen Punkte, die sich auf die Entgeltabrechnung auswirken..

 

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Verpflegungspauschalen bleiben unverändert 

Ursprünglich war geplant die Verpflegungspauschalen für das Inland zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht umgesetzt worden, so dass weiterhin die bekannten Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland gelten.

Einzige Ausnahme ist die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (Berufskraftfahrer). Die Berufskraftfahrerpauschale steigt von 8 Euro je Kalendertag ab 2024 auf 9 Euro je Kalendertag. 

 

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt unverändert

Die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen hat es nicht bis in das Gesetz geschafft. Es bleibt also bei dem bisherigen Freibetrag von 110 Euro. Es gilt somit weiterhin, dass Zuwendungen des Arbeitsgebers an die Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und Teilnehmer nicht übersteigen dürfen, um lohnsteuerfrei zu bleiben.

 

Versorgungsfreibetrag Betriebsrenten 

Für Betriebsrentner gilt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge). Dabei wird beides jährlich abgeschmolzen. Bereits ab dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 % verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) sinken.

In der betrieblichen Lohnabrechnung sind diese Änderungen erst ab 2025 zu berücksichtigen.

 

Altersentlastungsbetrag 

Der Altersentlastungsbetrag gilt für Arbeitnehmer, die vor dem Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Auch hier gilt der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils. Ab dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern von 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag soll beginnend ab 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro sinken.

In der betrieblichen Entgeltabrechnung ist die Neuregelung ab 2025 umzusetzen.

 

Fünftelungsregelung „fällt“ weg

Bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (zum Beispiel Abfindungen) kann derzeit eine Fünftelungsregelung vom Betrieb angewendet werden. Diese Anwendung der Fünftelungsregelung durch den Betrieb soll ab 2025 entfallen. Dann erfolgt die Berücksichtigung durch die Finanzämter.

 

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen

Für die sogenannte 1 %-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. 

Dies galt bislang jedoch nur dann, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird für solche Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.