Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk steigt ab 1.4.2024

Der Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk steigt ab 1.4.2024. Die bisherige Lohnuntergrenze wurde angehoben und für allgemeinverbindlich erklärt.

 

 AdobeStock Maler 146247550

 

 

Mindestlohn Maler und Lackierer

Im Maler- und Lackiererhandwerk gilt bereits seit Jahren ein eigener Branchen-Mindestlohn, der oberhalb des allgemeinen Mindestlohns liegt. Zuletzt zum 1.5.2023 stieg dieser auf bundeseinheitlich 12,50 Euro für ungelernte Arbeitnehmer bzw. auf 14,50 Euro für Gesellen.

Die mittlerweile 11. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (11. Malerarbeitsbedingungenverordnung) wurde am 27.4.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung trat am 1.5. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft. Damit wird der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) für allgemeinverbindlich erklärt. Ab 1.4.2024 gilt eine neue Stufe für das Maler- und Lackiererhandwerk.

Maler und Lackierer - Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer

Den Mindestlohn 1 erhalten ungelernte Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Das sind Arbeitnehmer, die unter Aufsicht eines Gesellen oder Vorarbeiters einfache Hilfstätigkeiten ausführen. Für ungelernte Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk beträgt der Mindestlohn ab 1.4.2024 auf 13,00 Euro je Stunde (bislang 12,50 Euro).

 

Maler und Lackierer - Mindestlohn 2 für Gesellen

Den Mindestlohn 2 erhalten gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) im Maler- und Lackiererhandwerk. Das sind Arbeitnehmer mit einer entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung, also im Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

Für Gesellen im Maler- und Lackiererhandwerk betrug der Mindestlohn bisher je Stunde 14,50 Euro brutto. Ab 1.4.2024 steigt der Bruttostundenlohn dann auf 15,00 Euro je Stunde.

 

Kein Branchen-Mindestlohn

Nicht alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks tätig sind, erhalten den Branchen-Mindestlohn. Nicht unter den Mindestlohn fallen

  • Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
  • Personen, die nachweislich
    • Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder - im Rahmen ihrer Erstausbildung - einer berufsvorbereitenden Schule sind oder
    • aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
    • innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
  • gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, welches ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.