Feiertagszuschläge im Mai 2024
Der Mai 2024 ist ein echter Feiertagsmonat. Bereits der Monatserste ist ein Feiertag und im laufenden Monat warten auch einige Feiertage, die es in der Lohnabrechnung zu beachten gilt. Für die betriebliche Entgeltabrechnung stellt sich stets die Frage, ob Arbeitnehmer an den Feiertagen arbeiten oder nicht sowie ob bei der Arbeit an Feiertagen Feiertagszuschläge gezahlt werden.
Grundsätzliches
Bei Feiertagen entfällt in zahlreichen Betrieben die Arbeitsleistung, da der Betrieb an einem gesetzlichen Feiertag meist geschlossen ist. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie an einem Arbeitstag nicht arbeiten müssen und frei haben.
Gesetzliche Feiertage im Mai 2024
- Tag der Arbeit – Maifeiertag am 1.5.2024
- Christi Himmelfahrt am 9.5.2024
- Pfingstsonntag am 19.5.2024
- Pfingstmontag am 20.5.2024
- Fronleichnam am 30.5.2024 – in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
In der Entgeltabrechnung erhalten die Beschäftigten aber dennoch für den „ausgefallenen“ Arbeitstag ihre Vergütung - den Feiertagslohn.
Der Feiertagslohn ist gesetzlich festgeschrieben (§ 2 EFZG). Danach ist der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit) für die entfallene Arbeit an einem Feiertag, so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die „ausgefallene“ Arbeit am Feiertag so vergütet, als ob er gearbeitet hätte.
Beispiel:
Inge Hurtig arbeitet in Hannover (Niedersachsen) und erhält einen Stundenlohn von 15 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich montags bis freitags.
Im Mai 2024 fällt sowohl am 1. Mai (Mittwoch) an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag (Montag) feiertagsbedingt die Arbeit aus. Dennoch erhält sie an diesen Feiertagen „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“ von jeweils 120 Euro (= 8 Stunden x 15 Euro).
Feiertagszuschläge
Arbeitet ein Arbeitnehmer jedoch an einem Feiertag so werden häufig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Feiertagszuschläge vom Betrieb für die „Arbeit zu besonderen Zeiten“ gewährt. Diese Feiertagszuschläge können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und auch beitragsfrei sein, so dass sie brutto für netto gezahlt werden.
Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Feiertagszuschläge ist die tatsächliche Arbeitsleistung an einem gesetzlichen Feiertag. Nur dann können die Feiertagszuschläge steuerfrei sein.
Die Zahlung der Feiertagszuschläge ist nicht gesetzlich verpflichtend, so dass sie auch nicht grundsätzlich gezahlt werden müssen. Allerdings enthalten Tarifverträge und oftmals auch die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Meist sind diese in der Form formuliert, dass die Arbeitnehmer Feiertagszuschläge in Höhe der steuerlich möglichen Höchstsätze (steuerfreie Zuschläge) erhalten.
Die Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt. Hierbei wird der Feiertagszuschlag als prozentualer Zuschlag zum Stundengrundlohn vergütet. Das Besondere an den Feiertagszuschlägen ist die Möglichkeit, die Zuschläge in bestimmter Höhe steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.
Feiertagszuschläge können bis zu folgende Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:
- Feiertagsarbeit: 125 % des Stundengrundlohns
- Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundengrundlohns
- Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundengrundlohns
Daneben ist noch zu beachten, dass dabei nur Stundengrundlöhne bis 25 Euro beitragsfrei bzw. 50 Euro je Stunde steuerfrei gestellt sind. Durch die Arbeit an einem Feiertag mit entsprechenden Zuschlägen, können Ihre Arbeitnehmer ihr Nettoeinkommen also „ordentlich“ erhöhen. Feiertagszuschläge sind somit ein echter Anreiz trotz Feiertag zu arbeiten.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai und an Christi Himmelfahrt jeweils 8 Stunden bei einem Stundengrundlohn von 15 Euro.
Es sind folgende Feiertagszuschläge möglich:
Maifeiertag (1.5.- Mittwoch):
Stundenlohn
8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro
Feiertagszuschläge:
8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180,00 Euro
Vergütung am 1. Mai = 300 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.
Christi Himmelfahrt (Donnerstag)
8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro
Feiertagszuschläge:
8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150,00 Euro
Vergütung = 270 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.
Vorsicht ist geboten, wenn höhere Stundenlöhne (über 25 Euro) gezahlt werden. In der Sozialversicherung werden die Feiertagszuschläge nämlich nur beitragsfrei gestellt, wenn sie den Grundlohn von 25 Euro je Stunde nicht überschreiten. Liegt der Grundlohn oberhalb der 25 Euro, so sind die Feiertagszuschläge oberhalb von 25 Euro beitragspflichtig.
Wichtig: Wird die Arbeitsleistung an einem Feiertag nicht erbracht, zum Beispiel wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers, so sind die Feiertagszuschläge steuer- und beitragspflichtig – denn es fehlt hierbei an der tatsächlichen Arbeitsleistung.
Die Abrechnung in DATALINE Lohnabzug ist denkbar einfach. Sie erfassen lediglich den Feiertagslohn als zusätzliche Lohnart mit dem entsprechenden Grundlohn und Zuschlägen, so dass dann nur noch die gearbeiteten Feiertagsstunden zu erfassen sind.