Minijob und Steuern

Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind Teil fast jeden Betriebs. Bei der Besteuerung der geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmer wählen viele Betriebe die Pauschsteuer in Höhe von  2 %. Doch dies ist nicht immer die beste Wahl. Gewusst wie, kann der Betrieb hier ein Teil der Lohnnebenkosten bei Minijobbern sparen.

 

 

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Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer der Steuerpflicht. Das bedeutet, die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis sind zu versteuern. Dies gilt natürlich auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer (Minijobber). Allerdings gelten hier Sondervorschriften, die die Besteuerung erleichtern können.

Zunächst gilt auch für Minijobs, dass diese nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern sind. Das heißt, sie sind nach der Steuerklasse zu versteuern. Neben der Lohnsteuer sind dann (gegebenenfalls) noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu zahlen.

Für Minijobs gibt es aber auch noch die Möglichkeit der Pauschsteuer. Es gilt bei Minijobbern, für die der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge zahlt, dass sie auch mit einer 2-prozentigen Pauschsteuer versteuert werden können. Diese Pauschsteuer beinhaltet auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (als Pauschalabgabe), so dass diese nicht noch zusätzlich ins Gewicht fallen.

 

Ferner besteht noch eine weitere Möglichkeit der pauschalen Versteuerung, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung zahlen muss. In diesen (seltenen) Fällen, kann die Lohnsteuer pauschal 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgerechnet werden.

Es existieren also drei unterschiedliche Besteuerungsformen für Minijobber, die Vor- und Nachteile mit sich bringen. Für das Lohnbüro ergeben sich somit Gestaltungsmöglichkeiten, die individuell auf den einzelnen Minijob und den Arbeitnehmer abgestimmt werden müssen.

Vor- und Nachteile der Besteuerungsvarianten

Bei der Besteuerung von Minijobbern stehen Ihnen stets zwei Besteuerungsvarianten zur Verfügung. Obwohl zwar insgesamt drei Varianten möglich sind, können in der Praxis stets nur zwei Varianten genutzt werden.

 

So ist die Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse stets möglich – allerdings nicht immer sinnvoll, da die Steuerlast recht hoch sein kann.

Die „pauschale Besteuerung“ ist im Grunde auch stets möglich, allerdings ist hier immer nur die 2 Prozent Pauschsteuer oder die 20 Prozent Pauschalbesteuerung möglich. Voraussetzung ist hier, dass der Arbeitgeber die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zahlt (= 2% Pauschsteuer) oder diese nicht zahlt (= 20 % Pauschalsteuer).

Somit bleibt dem Betrieb stets die Möglichkeit, individuell oder pauschal zu versteuern.

 

Welche Besteuerungsvariante ist günstiger?

Die Frage, die sich nun stellt, ist welches die kostengünstigste Variante für den Minijobber und den Betrieb ist. Es kommt darauf an, welche Steuerklasse der Minijobber im Minijob hat.

Wird der Minijobber mit den Steuerklasse I bis IV versteuert, so stellt sich die Frage eigentlich nicht (mehr). Denn in den Steuerklasse I bis IV fallen im Minijob (bis 538 Euro monatlich) keine individuellen Steuern an.

 

Wird der Minijobber jedoch in der Steuerklasse V oder VI (Nebenjob) versteuert, ist die Pauschsteuer mit 2 Prozent in der Regel günstiger. Da hier nach der individuellen Besteuerung (relativ hohe) Steuern für den Beschäftigten anfallen. Die individuelle Steuerlast ist hier (regelmäßig) höher als die 2 Prozent Pauschsteuer.

Für den Beschäftigten muss sich dies nicht auswirken, da die 2 Prozent Pauschsteuer auch vom Arbeitgeber getragen werden kann (dies dürfte vielfach die Regel sein), so dass der Minijobber keine Steuerlast hat.

 

Bei der 20-prozentigen Pauschalsteuer dürfte die Pauschalsteuer jedoch regelmäßig höher sein als die individuelle Besteuerung, so dass sich diese (fast) ausschließt.

 

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