Keine Entgeltfortzahlung für neue Beschäftigte in der Wartezeit
Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Eine Ausnahme gibt es allerdings. Während der ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung ist keine Entgeltfortzahlung vom Betrieb zu leisten.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Hier heißt es sinngemäß, dass „Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 42 Kalendertagen haben“ (§ 3 Absatz 1 EFZG). Dies gilt übrigens auch für geringfügig entlohnt Beschäftigte.
Keine Entgeltfortzahlung für neue Arbeitnehmer
Grundsätzlich ist der Betrieb zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Es gibt aber dennoch Fallkonstellationen, in denen Sie als Betrieb die Entgeltfortzahlung an Ihre Arbeitnehmer verweigern dürfen. Es gilt nämlich in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung eine sogenannte Wartezeit (§ 3 Absatz 3 EFZG).
In dieser Wartezeit (den ersten 28 Beschäftigungstagen) müssen Sie als Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Neue Arbeitnehmer erhalten daher nicht gleich Entgeltfortzahlung, wenn diese sich in den ersten vier Beschäftigungswochen krankmelden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.7. eine neue Beschäftigung auf. Er meldet sich am 12.7. arbeitsunfähig krank.
Der Betrieb muss für den 12.7. keine Entgeltfortzahlung leisten, da das Beschäftigungsverhältnis noch keine vier Wochen (28 Tage) bestanden hat. Der Betrieb muss in diesem Fall bis zum 28.7. keine Entgeltfortzahlung leisten.
Keine Entgeltfortzahlung für neue Arbeitnehmer
Ist ein neuer Arbeitnehmer in den ersten vier Beschäftigungswochen krank, dann bekommt er keine Entgeltfortzahlung für diese Krankheitstage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebt erst mit dem 29. Beschäftigungstag auf. Ab diesem Tag erhält er wieder Entgeltfortzahlung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat am 1.7. eine neue Beschäftigung aufgenommen. Er erkrankt arbeitsunfähig vom 26.7. bis 30.7.
Für den Zeitraum vom 26.7. bis 28.7. erhält er keine Entgeltfortzahlung.
Für den Zeitraum 29.7 bis 30.7. besteht jedoch ein Entgeltfortzahlungsanspruch (nach der Wartezeit).
Absicherung für Arbeitnehmer
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sorgt in dieser Zeit die Krankenkasse mit Krankengeld für die Absicherung des Arbeitnehmers. Das heißt, der Arbeitnehmer muss in diesem Fall einen Antrag auf Krankengeld bei seiner Krankenkasse stellen.