Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024 gestiegen

Seit 01.07.2024 sind die Pfändungsfreigrenzen gestiegen. Somit bleibt Arbeitnehmern, deren Lohn teilweise gepfändet wird, oftmals mehr Nettoentgelt zur Verfügung. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten für Abrechnungszeiträume ab 1.7.2024, so dass diese erstmalig ab Juli 2024 in der Abrechnung anzuwenden sind.

 

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Mittlerweile werden die Pfändungsfreigrenzen im Jahresrhythmus jeweils zum 1. Juli angepasst. Ab 1.7.2024 gelten daher neue Pfändungsfreigrenzen. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass Sie für Arbeitnehmer, deren Lohn gepfändet wird, den pfändbaren Betrag anpassen müssen. Den Arbeitnehmern bleibt ab Juli ein höheres Nettoentgelt, da die unpfändbaren Beträge um über 6 Prozent erhöht worden sind.

Passen Sie daher den Pfändungsbetrag bei Ihren betroffenen Arbeitnehmern sowie die Überweisungen an den Schuldner (Inkassostelle) an. Vielfach dürfte sich die Laufzeit der Pfändung durch diese Anpassung verlängern.

In Lohnabzug finden Sie die aktuellen Pfändungstabellen in der aktuellen Programmversion unter Auskünfte -Tabellen.

 

Tipp: Aktuelle Broschüre des Bundesministeriums für Justiz

 

Wichtig: Unterhaltspfändungen werden vom jeweiligen Amtsgericht bestimmt, so dass eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen keine Auswirkungen auf deren Höhe hat.