Einmalzahlungen erfassen

Zum Ende eines Jahres zahlen einige Betriebe Weihnachtsgelder aus, die als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte in die Abrechnung einfließen. Hierbei sind bei der Eingabe in Lohnabzug ein paar Besonderheiten zu beachten. Denn das Weihnachtsgeld muss auch als Einmalzahlung gekennzeichnet sein, um die steuerlichen und beitragsrechtlichen Besonderheiten berücksichtigen zu können.

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Als Einmalzahlung gilt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die bekanntesten Einmalzahlungen sind Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aber auch Gewinnbeteiligungen, Bonuszahlungen sowie Provisionen können Einmalzahlungen sein. In der Regel sind Einmalzahlungen steuerpflichtig und unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. 

 

In DATALINE Lohnabzug erfassen Sie die Einmalzahlungen regelmäßig in der Abrechnung (Abrechnung – Eingabe) auf der gesonderten Karte „Einmalzahlung“. Ist die Einmalzahlung dort hinterlegt, so werden programmseitig die „besondere Steuerberechnung und Beitragsermittlung“ berücksichtigt.

 

Lohnabzug berücksichtigt dabei die besondere lohnsteuerrechtliche Berechnung der Einmalzahlung. In der Praxis zeigt sich dies meist in der „relativ hohen“ Lohnsteuer auf den Einmalbezug.

 

In der Sozialversicherung sind die Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Dies kann dazu führen, dass (in besonderen Konstellationen) die Einmalzahlung nur teilweise der Beitragspflicht unterliegt. Diese Berechnung übernimmt aber Lohnabzug in der Abrechnung, so dass Sie sich darum nicht weiter kümmern müssen.