Wer hat einen Anspruch auf den Sonntagszuschlag?
Beim Sonntagszuschlag tritt häufig die Frage auf, ab wann dieser gezahlt wird: Gilt der Sonntagszuschlag bereits ab 0 Uhr oder erst mit Beginn der Sonntagsschicht? Hier sei zunächst erwähnt, dass der § 9 Abs. 1 ArbZG besagt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Grunde nicht beschäftigt werden dürfen. Nach § 10 ArbZG gibt es hier jedoch Ausnahmen für Polizeibeamte, Rettungsfachpersonal, Feuerwehrleute, Schichtarbeiter oder Krankenhausbedienstete. Ausnahmeregelungen gelten daneben auch für Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Sport- und Kulturveranstaltungen, landwirtschaftliche Betriebe und einige andere Bereiche. Ganz so streng ist das Verbot der Sonntagsarbeit also nicht. Auch Nachtarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG sind von dieser Regelung ausgenommen. Dabei gilt eine Nachtschicht, die vor 0 Uhr begonnen wird und bis 4 Uhr des Folgetages geht, ebenfalls als Sonntagsarbeit. Alle Arbeitnehmer, die nicht in diese Sonderregelung fallen, haben gesetzlich keinen Anspruch auf den Sonntagszuschlag. Einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gibt es per Gesetz übrigens nicht. Allerdings sind in den Arbeits- und Tarifverträgen oft Vereinbarungen zu einer Sonntagsvergütung enthalten. Ist der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsvertrag aus zu Sonntagsarbeit verpflichtet, sollte dieser bei Abschluss des Vertrages über eine entsprechende Vergütung verhandeln.
Besteht für den Sonntagszuschlag eine Sozialversicherungspflicht?
Sonntagszuschläge werden als Ausgleich für Belastungen sowie Störungen im Lebensrhythmus und für gesellschaftliche Nachteile, die bei einer Arbeit am Sonntag entstehen, gezahlt. Sonntags-, Feiertags- sowie Nachtarbeitszuschläge waren in der Sozialversicherung bis Juli 2006 unbegrenzt beitragsfrei. Seit dem 1. Juli 2006 wurde die Versicherungspflicht jedoch ausgeweitet, sodass ein maximaler Stundenlohn zu beachten ist. Nach dem § 1 Abs. 1 S. 1 Nr.1 Sozialversicherungsentgeltverordnung, kurz SvEV, ist dieser Stundengrundlohn auf 25 Euro beschränkt. Für das Steuerrecht gilt eine ähnliche Regelung. Hier liegt die Grenze aber bei einem Stundengrundlohn von 50 Euro. Geht der Lohn über diese Beschränkung hinaus, besteht für den übersteigenden Teil eine Beitragspflicht. Sonntagszuschläge sind als Lohnart in Ihrem DATALINE Lohnprogramm bereits enthalten. In unserer Lohnsoftware können Sie diese Lohnart unter Abrechnung-Eingabe auf der Karte Lohnarten auswählen. Bei Fragen zum Sonntagszuschlag wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Weitere Artikel zum Thema „Arbeitsrechtliches“