Grundlohn:
Für die Berechnung der steuerlichen Höchstsätze bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ist ein Grundlohn (je Stunde) zu ermitteln. Beim Grundlohn handelt es sich um das laufende lohnsteuerpflichtige Entgelt, welches der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum (Monat) im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielt. Zum Grundlohn grundsätzlich gehören alle steuerpflichtigen Entgeltbestandteile. Steuerfreie und pauschalversteuerte Entgeltbestandteile gehören nicht dazu.
Ebenso dazuzuzählen sind auch die nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds.
Abgrenzung des Grundlohns:
Zum Grundlohn gehören die laufenden Bezüge. Sonstige Bezüge gehören hingegen nicht dazu und werden nicht mit einbezogen.
Soweit Nachzahlungen oder Vorauszahlungen zum laufenden Arbeitslohn gehören, erhöhen sie den laufenden Arbeitslohn der Lohnzahlungszeiträume, für die sie nach- oder vorausgezahlt
werden.
Zum Grundlohn gehören neben dem Lohn bzw. Gehalt auch Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse, vermögenswirksame Leistungen und die steuerfreien Beträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen (nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG), wenn sie laufender Arbeitslohn sind.
Das gleiche gilt für Ansprüche auf Zuschläge und Zulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, zum Beispiel Erschwerniszulagen oder Schichtzuschläge.
Die regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (laut Arbeitsvertrag). Also beispielsweise 40 Stunden je Woche.
Nicht zum Grundlohn gehören Ansprüche auf Vergütung für Überstunden, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Auch dann nicht, wenn sie wegen Überschreitens der dort genannten Zuschlagssätze steuerpflichtig sind.
Ebenfalls nicht zum Grundlohn gehören steuerfreie und nach § 40 EStG pauschalbesteuerte Bezüge, wie beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet 40 Stunden je Woche. In dem Betrieb wird im Dreischichtsystem gearbeitet und auch an Sonn- und Feiertagen. Er erhält einen Stundenlohn von 19,50 Euro sowie einen Arbeitgeberzuschuss für vermögenswirksame Leistungen von 40 Euro im Monat und eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung von 150 Euro im Monat.
Zunächst ist der Grundlohn für den Abrechnungsmonat zu ermitteln. Für die Stundenlohnhochrechnung ist die Wochenarbeitszeit mit 4,35 zu multiplizieren, um den Monatswert zu erhalten. Weitere monatliche Entgeltbestandteile (hier Arbeitgeberzuschuss zur VWL und Direktversicherung) sind dann zum (Monats)Stundenlohn zu addieren.
Stundenlohn:
19,50 Euro x 40 Stunden x 4,35 = 3.393 Euro
VWL-Arbeitgeberzuschuss
40 Euro
Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG):
150 Euro
Insgesamt: 3.583 Euro (Basisgrundlohn)
Grundlohn je Stunde:
3.583 Euro : 40 Stunden : 4,35 = 20,59 Euro
Die Bemessungsgrundlage für den Grundlohn, um SFN-Zuschläge zu berechnen beträgt hier 20,59 Euro.
Die Höchstgrenze für die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge beträgt 50 Euro je Stunde, in der Sozialversicherung liegt der Wert bei 25 Euro je Stunde für die Beitragsfreiheit.