Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat: Wer zahlt?

Der Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat ist hinsichtlich der Lohnfortzahlung ein Sonderfall in der Entgeltfortzahlung. Normalerweise ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, im Krankheitsfall das Entgelt für den Zeitraum von sechs Wochen fortzuzahlen. Innerhalb der ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung greift allerdings eine Sonderregel, die sogenannte Wartezeit. Hat der Beschäftigte eine neue Arbeitsstelle angetreten und fällt er innerhalb der ersten vier Arbeitswochen krankheitsbedingt aus, dann ist der Arbeitgeber von der Pflicht entbunden, die Entgeltfortzahlung in der Wartezeit zu leisten. Stattdessen übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung und zahlt Krankengeld. Dabei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer sich bei einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit sowohl mit dem Arbeitgeber als auch mit der Krankenversicherung in Kontakt setzt.

 

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Wenn nach Ablauf dieser vier Wochen die Arbeitsunfähigkeit noch weiter besteht, übernimmt der Arbeitgeber fortan ab dem 29. Tag die Lohnfortzahlung. Der Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat beschränkt sich also tatsächlich nur auf diesen Zeitraum.

 

Beispiele für den Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat

Die Wartezeit bei Entgeltfortzahlung im ersten Monat besteht, sobald der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 28 Tage nach Aufnahme der neuen Anstellung arbeitsunfähig wird. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Tag für 4 Wochen vor, dann wird für die ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet. Die folgenden zwei Wochen nach der Wartezeit, trägt dann aber der Arbeitgeber. Selbstverständlich endet die Entgeltfortzahlung mit Ende der Arbeitsunfähigkeit und die normale Lohnzahlung wird wieder aufgenommen.

 

 

Liegt anstelle der im Beispiel genannten vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit über zehn Wochen vor, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit sechs Wochen die Entgeltfortzahlung zu leisten. Für die ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit, innerhalb der Wartezeit, wird auch hier kein Entgelt gezahlt.

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