Lohnfortzahlung bei Quarantäne?

Die Lohnfortzahlung bei Quarantäne beschäftigt im Zuge der COVID-19-Pandemie aktuell sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Eine Quarantäne ist die zeitlich befristete Isolierung von Personen bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder anderen Infektionskrankheiten besteht sowie von Kontaktpersonen von Erkrankten oder Einreisenden aus Risikogebieten.

 

Wenn bei Arbeitnehmern eine Quarantäne behördlich angeordnet wird, haben diese dadurch einen Verdienstausfall und einen Anspruch auf Entschädigung, weil sie nicht arbeiten können. In diesem Fall zahlen Arbeitgeber das Entgelt zunächst weiter. Der Verdienstausfall bei einer Quarantäne besteht aufgrund der Tatsache, dass Arbeitnehmer während der Quarantäne einem Beschäftigungsverbot unterliegen.

 

Eine Lohnfortzahlung bei Quarantäne, die auch als Entschädigungsleistung bezeichnet werden kann, ist in § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Laut Gesetz haben Arbeitnehmer grundsätzlich in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe ihres Netto-Entgelts, später auf Krankengeld. Eine Entschädigungsleistung wegen einer Quarantäne wird also ähnlich wie ein Krankheitsfall von Arbeitnehmern behandelt. Die versicherungsrechtlichen Regelungen über den Versicherungsschutz und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sind in § 57 IfSG geregelt.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne: die Entschädigunsleistung

Die Kosten der Lohnfortzahlung oder Entschädigungsleistung aufgrund einer Quarantäne, die bei Arbeitgebern entstehen, werden von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslands erstattet. Die Zuständigkeiten regelt das Landesrecht. In vielen Fällen ist es jedoch das Gesundheitsamt. Dies kann beispielsweise das Gesundheitsamt sein. Wichtig ist hierbei, den Anspruch auf Erstattung innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Quarantäne geltend zu machen. Genauso haben Selbstständige die Möglichkeit, ihren Verdienstausfall an der zuständigen Stelle geltend zu machen. Ab der siebten Woche wird der Verdienstausfall von der zuständigen Entschädigungsbehörde ausgezahlt.

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