Mindestlohn bundesweit – aber nicht für jeden

Der Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2015 flächendeckend in Deutschland. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, mit Ausnahme von Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz und Langzeitarbeitslosen während der ersten sechs Monate ihrer neuen Beschäftigung. Außerdem sind Praktikanten ausgenommen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung absolvieren. Auch bei einem freiwilligen Praktikum, das weniger als drei Monate dauert, ist kein Mindestlohn zu zahlen. Ebenfalls keinen Anspruch haben ehrenamtlich Tätige und Jugendliche, die an einer Berufsausbildungsvorbereitung teilnehmen. Alle anderen Personenkreise wie Minijobber oder Rentner müssen den Mindestlohn erhalten.

 

 

Mit der Einführung des Mindestlohns besteht seit 1. Januar 2015 in allen sofortmeldepflichtigen Betrieben die gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung. Das heißt, dass Arbeitszeiten für alle Beschäftigten konkret aufzuzeichnen (Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit) sind. Für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Minijobber und Kurzfristige) gilt die Aufzeichnungspflicht in allen Betrieben. Für Betriebe mit einem Branchen-Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten ebenfalls. Die Einhaltung der Mindestlohn-Bestimmungen prüft der Zoll.

Mindestlohn 2023/2024

Ab 1. Januar 2022 stieg der Mindestlohn auf 9,82 Euro und am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Seit 1.10.2022 betrug der allgemeine Mindestlohn 12,00 Euro je Stunde. Ab 1. Januar 2024 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,41 Euro uns ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.

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