Urlaubsanspruch Minijobber

Urlaubsanspruch für Minijobber

Minijobber haben genau wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch kann weder vertraglich noch durch eine Erklärung des Arbeitnehmers abgesprochen werden.

 

Arbeitnehmer haben einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Das Bundesurlaubsgesetz geht sogar von sechs Arbeitstagen pro Woche aus, wodurch sich ein Mindesturlaubsanspruch von insgesamt 24 Werktagen ergibt.

 

Den Urlaubsanspruch für Minijobber korrekt berechnen

Der Urlaubsanspruch wird für einen Minijobber individuell berechnet und ist von den geleisteten Arbeitstagen und nicht den Stunden abhängig. Es handelt sich hierbei letztlich um eine Verhältnisrechnung der Wochenarbeitstage des Minijobbers im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten. Folgende Formel wird zur Berechnung angewendet:

 

individuelle Arbeitstage des Minijobbers pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen / Arbeitstage pro Woche eines Vollzeitbeschäftigten

 

Bei einem Minijobber, der an drei Tagen pro Woche arbeitet, ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von zwölf Tagen (3 x 24 / 6 = 12). Dabei ist es unerheblich, wie viele Stunden an den jeweiligen Arbeitstagen geleistet wurden. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche ergeben sich entsprechend acht Urlaubstage. Wurden in beiden Beispielen jeweils insgesamt zehn Arbeitsstunden erbracht, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des gewährten Erholungsurlaubes.

 

 

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine festen Arbeitstage vereinbart, steht dem Minijobber der Mindesturlaubsanspruch zu. Natürlich muss dieser bei Minijobbern entsprechend der geringeren Wochenarbeitstage gekürzt werden. Beachten Sie bitte auch, dass Teilzeitbeschäftigte im Grunde bei der Urlaubsbemessung nicht benachteiligt werden dürfen. Dies bedeutet, dass auch Minijobber im Grunde denselben (anteiligen) Urlaubsanspruch wie die übrigen Arbeitnehmer haben. Es sei denn, dem stehen sachliche Gründe entgegen, die einen geringeren Urlaubsanspruch rechtfertigen.

 

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