Elterneigenschaft

Welche Bedeutung hat die Elterneigenschaft?

Die Elterneigenschaft hat die Bedeutung, dass Paare, die Kinder haben keinen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist nicht direkt von den Eltern zu erheben, sondern vom Arbeitgeber. Als Eltern gelten die leiblichen Eltern und Adoptiveltern wie auch Stief- und Pflegeeltern. Bereits ein Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dauerhaft auszuschließen. Die Elterneigenschaft kann auch bei mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein.

Bedeutung des Nachweises der Elterneigenschaft

Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es können alle Urkunden, wie zum Beispiel Geburtsurkunden, berücksichtigt werden, die geeignet sind, die Bedeutung der Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist grundsätzlich gegenüber der beitragsabführenden Stelle – sprich dem Arbeitgeber – zu erbringen.

Dies ist natürlich entbehrlich, wenn die Elterneigenschaft bekannt ist. Davon kann zum Beispiel in folgenden Fällen ausgegangen werden:

 

• die Elterneigenschaft ergibt sich aus der Lieferung der ELStAM oder der Eintragung auf der (alten) Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder

• die Elterneigenschaft ergibt sich aus den Personal- beziehungsweise Lohnunterlagen (zum Beispiel die Zahlung von Kinderzuschüssen oder Kindergeld).

 

In diesen Fällen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu erheben ist. Zur Nachweisführung reichen grundsätzlich Kopien aus.

Bedeutung der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag

Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach dem Elternschaft begründenden Ereignis (zum Beispiel der Geburt eines Kindes) gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats des Ereignisses als erbracht. Ansonsten gilt er ab Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird. Eine erneute Nachweisführung wird regelmäßig bei einem Wechsel des Arbeitgebers beziehungsweise einem Wechsel der beitragszahlenden Stelle gegenüber dem neuen Arbeitgeber beziehungsweise der neuen Stelle erforderlich. Die Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind vom Arbeitgeber (von den beitragsabführenden Stellen) aufzubewahren und bei Prüfungen (Betriebsprüfungen) vorzulegen. Arbeitgeber haben die Unterlagen zu den Lohnunterlagen zu nehmen, sofern dies nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht.

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