Insolvenzgeld­umlage

Eine Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern monatlich gezahlt. Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich von allen gewerblichen Arbeitgebern zu zahlen. Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt. Ausnahmeregelungen bestehen für Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für kirchliche Einrichtungen.

 

Wird das Unternehmen insolvent, erhalten die Arbeitnehmer Insolvenzgeld statt Arbeitsentgelt. Die Berechnung der Umlage erfolgt auf Basis des rentenversicherungspflichtigen Entgelts. Für das Jahr 2023 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,06 Prozent.

Befreiung von der Insolvenzgeldumlage

Für manche Arbeitnehmer ist eine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage möglich. Hintergrund ist, dass eine Insolvenz dieser Arbeitnehmer praktisch nicht möglich ist.

Hierzu zählen:

  • Bund, Länder sowie Gemeinden. Darüber hinaus Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern ihre Zahlungsfähigkeit durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert wird.
  • Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten und ihre Untergliederungen, wenn diese rechtlich gleichgestellt sind.
  • Botschaften und Konsulate von ausländischen Staaten in Deutschland.
  • Rundfunkanstalten, sofern sie öffentlich-rechtlich sind.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen ein Insolvenzverfahren auf Grundlage von § 11 Abs. 2 WoEigG ausgeschlossen ist
  • Privathaushalte.

Insolvenzgeldumlage: Übermittlung und Berücksichtigung in der Lohnsoftware

Die Insolvenzgeldumlage wird mit den Beitragsnachweisdatensätzen an die zuständige Einzugsstelle übermittelt. Auf den Beitragsnachweisen ist die Insolvenzgeldumlage in der Zeile 0050 zu finden. Selbstverständlich berücksichtigt die Lohnsoftware von DATALINE die Insolvenzgeldumlage automatisch. So können Sie schnell, rechtssicher und innerhalb der Fristen eine Lohnabrechnung erstellen.

 

 

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