Jahresmeldung an die Krankenkasse

Die Jahresmeldung für die Sozialversicherung muss vom Arbeitgeber für jeden Beschäftigten für das abgelaufene Kalenderjahr an die zuständige Einzugsstelle, grundsätzlich die jeweilige Krankenkasse des Beschäftigten, übermittelt werden. Für Minijobber ist sie an die Minijob-Zentrale zu senden. Durch diese wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemeldet, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Frist für die Jahresmeldung an die Krankenkasse ist der 15.02 des jeweiligen Folgejahres. Die Meldung geschieht unter dem Meldegrund „50“ und sollte zusammen mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung des neuen Jahres erfolgen. Für die Unfallversicherung gibt es darüber hinaus gesonderte Jahresmeldungen, die ebenfalls an die Einzugsstelle mit dem Abgabegrund „92“ erstattet werden.

 

Zu melden ist der Beschäftigungszeitraum und das beitragspflichtige Entgelt des vergangenen Jahres, das bislang noch nicht in anderen Sozialversicherungsmeldungen gemeldet wurde.

 

 

Entfall der Jahresmeldung an die Krankenkasse

Endet das Beschäftigungsverhältnis zum 31.12. ist keine Jahresmeldung an die Krankenkasse und stattdessen eine Abmeldung (Abgabegrund „30") erforderlich. Die Jahresmeldung an die Krankenkasse entfällt ebenfalls, wenn zum Jahresende ein Wechsel der Beitragsgruppe oder der Einzugsstelle erfolgt. Zudem muss keine Jahresmeldung an die Krankenkasse übermittelt werden, wenn bereits eine Unterbrechungsmeldung erstattet wurde und die Arbeitsunterbrechung noch bis ins neue Jahr hinein reicht.

 

Erstellung der Jahresmeldung für die Krankenkasse mit einer Lohnsoftware

Über die Lohnsoftware von DATALINE wird die Jahresmeldung mit der Lohnabrechnung Januar automatisch und rechtssicher erstellt. Nach Ihrer Anlage wird diese an die zuständige Einzugsstelle des Arbeitnehmers übermittelt. Erstellen Sie Lohnabrechnungen und Jahresmeldungen für die Krankenkasse schnell und ohne Aufwand mit einer Lohnsoftware aus unserem Shop.