Meldung zur Sozialversicherung erfolgt als elektronische Übermittlung durch den Arbeitgeber
Die Meldung zur Sozialversicherung ist für jeden Arbeitnehmer verpflichtend und erfolgt ausschließlich elektronisch durch den Arbeitgeber oder einen von diesem beauftragten Buchhaltungsservice. Denn Meldungen und Beitragsnachweise dürfen nur noch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung versendet werden. Diese kann zum Beispiel per Internet mithilfe systemgeprüfter Programme (ITSG-zertifiziert) oder mit maschinellen Ausfüllhilfen durchgeführt werden. Die Übersendung in Papierform und eine Übermittlung von Meldungen auf Datenträgern sind nicht mehr zulässig. Seit dem Jahr 2016 ist auch der jährliche Lohnnachweis in elektronischer Form an die Unfallversicherung zu übersenden.
Meldung zur Sozialversicherung: Grund der Abgabe
Bei der Meldung zur Sozialversicherung gibt es verschiedene Gründe der Abgabe, die mit einem Schlüssel gekennzeichnet werden. Diese teilen sich unter anderem in die An- und Abmeldung, die Jahresmeldung sowie die SV-Unterbrechungsmeldung. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmer mit der ersten Lohnabrechnung bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden und bei Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden. Auch eine Unterbrechung der Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung, die länger als einen Monat dauert, muss angegeben werden. Dazu zählen ein unbezahlter Urlaub, unerlaubter Streik oder ein unentschuldigtes Fehlen. Bei Unterbrechungen der Beschäftigung, bei denen eine Entgeltersatzleistung, zum Beispiel Krankengeld, gezahlt wird, muss der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung versenden, sobald die Unterbrechung über einen vollen Kalendermonat hinaus andauert. Einige Gewerbe unterliegen zudem der Sofortmeldung. Hierzu zählen das Baugewerbe, das Gastgewerbe, die Personenbeförderung, das Transport- und Logistikgewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe, die Forst- und Landwirtschaft oder der Messebau. Die Sofortmeldung dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Dabei muss die Sofortmeldung spätestens beim Beginn der Beschäftigung erfolgen und zwar minutengenau. Die Meldung zur Sozialversicherung unterliegt außerdem mehreren Funktionen. Die Jahresmeldung und andere Entgeltmeldungen werden zur Berechnung der Renten herangezogen. Daneben sind auch Jahresmeldungen zur Unfallversicherung vom Betrieb für die im jeweiligen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu erstellen.
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