Midijob: Änderungen ab 01.07.2019
Die Verdienstobergrenze von Arbeitnehmern, die in einem Midijob beschäftigt sind, wird ab 01.07.2019 von 850 € auf 1.300 € angehoben.
Durch einen Midijob, also einer Beschäftigung, deren durchschnittliches Entgelt über 450 €, aber unter einer festgelegten Obergrenze liegt, profitieren die Arbeitnehmer von vergünstigten Beiträgen. Der Anteil des Arbeitgebers ändert sich auch mit den Neuerungen ab 01.07.2019 nicht. Mithilfe einer speziellen Berechnungsformel ermittelt Ihre Lohnsoftware von DATALINE die beitragspflichtige Einnahme.
Midijob-Kennzeichen
Ab dem 01.07.2019 ändert sich die Bezeichnung von „Gleitzone“ in „Übergangsbereich“. Es bleibt wie bisher auch dabei, dass es für diese Arbeitnehmer ein besonderes Kennzeichen gibt.
In Lohnabzug ist die Kennzeichnung der Midijobber natürlich mit einem einfachen Klick in den Personaldaten erledigt, um die erforderlichen Berechnungen und Meldekennzeichnungen zu hinterlegen.
Auswirkungen auf die Rentenversicherung
Bisher war für Arbeitnehmer in Midijobs, die keine geringeren Rentenleistungen erhalten wollten, die Möglichkeit eines Verzichts auf die Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahme im Bereich der Rentenversicherung möglich. Dies ist nach der neuen Regelung nicht mehr vorgesehen, da die Rentenleistungen durch die neue Regelung nicht mehr aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, sondern stets aus dem tatsächlichen Entgelt ermittelt werden.
Unser Lohnprogramm berechnet zuverlässig die aktuelle beitragspflichtige Einnahme und die sich daraus ergebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für Midijobber.
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