Rechnen Sie in der Lohnsoftware Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung ab

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2024 1,7 Prozent und wurde damit um 0,1 Prozent gegenüber 2023 erhöht.

 

Jeder Arbeitnehmer zahlt grundsätzlich einen Beitrag zur Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen liegt seit 2015 bei 14,6 Prozent. Davon zahlen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber je die Hälfte. Da die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser Zusatzbeitrag wird seit 2019 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig getragen. Bis 2018 zahlte nur der Arbeitnehmer. Der Gesamtbeitrag wird über die Lohnsoftware abgerechnet. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175 Euro monatlich zu berücksichtigen (Stand 2024).

 

Berechnungsbeispiele:

Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro im Monat und der Zusatzbeitrag beträgt 1,7 Prozent.

 

Arbeitgeberanteil: 3.500 Euro x 7,3 % = 255,50 Euro
Plus Zusatzbeitrag 3.500 Euro x 0,85 % = 29,75 Euro
Gesamt AG-Anteil:   = 285,25 Euro
Arbeitnehmeranteil: 3.500 Euro x 7,3 % = 255,50 Euro
Plus Zusatzbeitrag: 3.500 Euro x 0,85 % = 29,75 Euro
Gesamt AN-Anteil:   = 285,25 Euro

 

Ein Arbeitnehmer verdient 6.000 Euro im Monat und die Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent. Der Arbeitnehmer hat einen Verdienst, der über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro liegt, sodass die Beiträge nur bis zu dieser Grenze berechnet werden.

 

Arbeitgeberanteil: 5.175 Euro x 7,3 % = 377,78 Euro
Plus Zusatzbeitrag 5.175 Euro x 0,85 % = 43,99 Euro
Gesamt AG-Anteil':   = 421,77 Euro
Arbeitnehmeranteil: 5.175 Euro x 7,3 % = 377,78 Euro
Plus Zusatzbeitrag: 5.175 Euro x 0,85 %

= 43,99 Euro

Gesamt AN-Anteil:   = 421,77 Euro

 

Für Lohnabrechnung in Sonderfällen den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigen

Zusatzbeiträge sind nur von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Privatkrankenversicherte Arbeitnehmer sowie Minijobber sind von dieser Regelung ausgenommen. Allerdings wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Hälfte bei den Arbeitgeberzuschüssen für PKV-Arbeitnehmer berücksichtigt.

 

Bei bestimmten Personengruppen trägt der Arbeitgeber den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent allein. Zu den besonderen Personengruppen gehören die Personenschlüssel 121, 122 und 123.

 

  • 121 (Auszubildende, die nicht mehr als 325,00 Euro im Monat erhalten)
  • 122 (Auszubildende, die eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung machen)
  • 123 (Freiwilligendienstleistende)

 

Ein weiterer Sonderfall besteht bei Bezug von Kurzarbeitergeld und Saison-KUG. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge inklusive Zusatzbeiträge allein. Diese Beiträge werden aus einem ermittelten Fiktivgehalt berechnet. Die Beiträge müssen auch gezahlt werden, wenn in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht worden ist.

 

Arbeitgeber berechnen für jeden Abrechnungszeitraum die SV-Beiträge ihrer Arbeitnehmer. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden im Beitragsnachweis zusammengestellt und über die Lohnsoftware an die zuständige Einzugsstelle übermittelt. Im Beitragsnachweis müssen beide Positionen, der Beitragssatz und der Zusatzbeitrag abgebildet werden. Dem Zusatzbeitrag werden dabei eigene Felder zugewiesen. Hierbei gibt es je ein Feld für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte.

 

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag oder wird der bestehende Beitrag erhöht, haben alle Mitglieder das Recht auf Sonderkündigung. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch für Versicherte, die einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu leisten haben. Die Kündigung kann bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Erhebung oder Erhöhung stattfindet. Nach der Kündigung endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zum letzten Tag des übernächsten Monats.

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