Sozialversicherungstage in der Beitragsberechnung bei Krankheit

Sozialversicherungstage (SV-Tage) sind Zeiten, die mit Beiträgen belegt werden. Bei der Berechnung und Zahlung der Beiträge werden folgende Zeiträume berücksichtigt:

 

• eine Woche mit sieben Arbeitstagen
• der Kalendermonat mit 30 Tagen
• das Kalenderjahr mit 360 Tagen

 

Zu diesen Zeiten zählt unter anderem ein Ausfall durch Krankheit, der sich auf die Anzahl der SV-Tage auswirkt. In der Lohnsteuerbescheinung werden diese Fehlzeiten mit einem „U“ gekennzeichnet, sobald eine Unterbrechung ohne Lohnfortzahlung von mindestens fünf zusammenhängenden Arbeitstagen vorliegt. Bei Krankheit des Arbeitsnehmers oder Quarantäne gilt für bis zu sechs Wochen die Lohnfortzahlung. In dieser Zeit laufen die SV-Tage weiter. Nach Ablauf der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse und die Fehlzeiten müssen in der Lohnsoftware eingetragen werden, da sich diese auch auf die DEÜV-Meldungen auswirken können. Diese Zeiten ohne Entgeltzahlung werden bei den SV-Tagen nicht berücksichtigt.

 

Wenn der Zeitraum zur Berechnung der Beiträge keinen vollen Kalendermonat beträgt, dann sind die tatsächlichen Beitragstage ausschlaggebend. Anteilige Beschäftigungsmonate sind mit den anteiligen SV-Tagen anzusetzen. Dieser Grundsatz gilt auch für beitragsfreie Zeiten wie zum Beispiel bei einem Krankengeldbezug. In einem solchen Fall erfolgt eine entsprechende Kürzung der SV-Tage.

Aber auch Zeiten ohne Arbeitsentgeltzahlung, in denen keine Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung weiterbesteht, zählen gegebenenfalls zu den Sozialversicherungstagen.

SV-Tage in der beitragsfreien Zeit

Bei der Berechnung der Beiträge werden die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt. Nebeneinkünfte aus Vermietungen oder aus Renten werden nicht herangezogen. Für die Beitragsberechnung sind drei Faktoren wichtig. Zum einen die Beitragszeit, die sich aus dem Gehaltsabrechnungszeitraum und den Sozialversicherungstagen ergibt. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Abrechnungsmonat beziehungsweise 30 SV-Tage. Zum anderen wird der Beitragssatz herangezogen, der grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird. Des Weiteren ist noch zu beachten, dass das beitragspflichtige Entgelt durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist.

 

Bei beitragsfreien Zeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug oder Mutterschaftsgeldbezug), müssen in der Sozialversicherung anteilige SV-Tage für den jeweiligen Abrechnungsmonat mit einbezogen werden. Dies gilt übrigens nicht für die Lohnsteuerberechnung. Hier sind auch für die Unterbrechungen die vollen Steuertage (Monatstabelle) anzusetzen.

Auswirkungen des Krangeldbezugs auf die Sozialversicherungstage

Die Beitragspflicht gilt für jeden Tag der Versicherungspflicht, ausgenommen sind folgende Situationen:

 

• Zeiten, in denen Anspruch auf Krankengeld besteht
• Zeiten, in denen Verletzten- oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bezogen wird
• Bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld
• Zeiten, in denen Elterngeld bezogen wird

 

Die Beiträge werden für alle Versicherungszweige in gleicher Weise berechnet. Unterschiede kann es jedoch bei den Beitragssätzen geben. Zudem gibt es unterschiedliche Bemessungsgrenzen, die beim Erstellen der Lohnabrechnung in der Lohnsoftware beachtet werden.

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