Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Obwohl die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags noch nicht erfolgt ist, trat für Arbeitnehmer 2021 eine neue Freigrenze in Kraft. Diese befreit viele Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen von der Abgabe für den sogenannten „Soli“. Die Freigrenze liegt 2023 nun bei einer Steuerzahlung von 17.543 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 35.086 Euro (Zusammenveranlagung), was einem Bruttoeinkommen von circa 79.000 Euro für Alleinstehende entspricht. Dies bedeutet einen Wegfall des Solis für circa 90 Prozent der Bevölkerung, die bislang einen Solidaritätszuschlag zahlte.

 

Oberhalb dieser Freigrenze ist weiterhin ein Solidaritätszuschlag zu zahlen, allerdings gab es auch hier deutliche Erleichterungen innerhalb einer neu eingeführten Milderungszone. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 Euro beziehungsweise 192.818 Euro für Ehepaare wird nun der volle Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent berechnet.

 

Es handelt sich also statt einer vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags aktuell lediglich um eine teilweise Soli-Abschaffung.

 

Eine Ausnahme gibt es bei der Pauschalsteuer: Wird das Entgelt (teilweise) pauschalversteuert, dann wird auf die ermittelte Pauschal-Lohnsteuer zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent berechnet. Diese Pauschalsteuer fällt auch seit 2021 weiterhin in unveränderter Höhe an. Hier gibt es also keine Absenkung oder gar ein Wegfall des Solidaritätszuschlags.

 

Der Solidaritätszuschlag orientiert sich stets an der zu zahlenden Lohnsteuer. Diese kann von Unternehmensseite mit der Lohnsoftware von DATALINE leicht für die vollständige Lohnabrechnung berechnet werden.

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