Altersentlastungsbetrag nach Vollendung des 64. Lebensjahr
Beim Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Freibetrag, der die Steuerlast für den Arbeitnehmer mindert, da durch den Altersentlastungsbetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert wird. In den Genuss des Altersentlastungsbetrages kommen Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Pauschal versteuerte Arbeitnehmer, beispielsweise Minijobber, sind ausgenommen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ausfällt hängt dabei vom Lebensalter des Arbeitnehmers ab und wann er das 64. Lebensjahr vollendet hat.
Hinweis: Der Gesetzgeber plant im Jahr 2024 neue Werte für den Altersentlastungsbetrag.
Der Freibetrag wird mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns berechnet. Ausnahmen bestehen bei steuerbegünstigten Versorgungsbezügen. Zudem ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Dieser und auch der Prozentsatz werden seit 2005 stufenweise abgebaut. Aus diesem Grund ergibt sich die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. In der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung sehen Sie die Prozentsätze der einzelnen Kalenderjahre zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages und den sich daraus ergebenen Höchstbetrag.
Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet, so gilt ab 2023 ein Höchstbetrag von 684 € für den Arbeitnehmer als Altersentlastungsbetrag.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
in Prozent der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1900 |
2006 | 38,4 | 1824 |
2007 | 36,8 | 1748 |
2008 | 35,2 | 1672 |
2009 | 33,6 | 1596 |
2010 | 32,0 | 1520 |
2011 | 30,4 | 1444 |
2012 | 28,8 | 1368 |
2013 | 27,2 | 1292 |
2014 | 25,6 | 1216 |
2015 | 24,0 | 1140 |
2016 | 22,4 | 1064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages in der Lohnabrechnung
Da der Altersentlastungsbetrag als Freibetrag wirkt, erhält der Arbeitnehmer eine günstigere Besteuerung. Der Betrag hat keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Der Altersentlastungsbetrag ist personengebunden und nicht auf einen Ehe-/Lebenspartner übertragbar.
Der Altersentlastungsbetrag ist kein Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), weshalb dieser als gesondertes Steuermerkmal in der Lohn- und Gehaltssoftware aufgeführt werden muss. Der Arbeitgeber bekommt aus diesem Grund auch keine automatische Mitteilung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens. Ob der Altersentlastungsbetrag in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden muss, erfährt der Lohnabrechner durch einen Hinweis der Lohnsoftware. Die Höhe des Betrages ermittelt die Software zur Lohnabrechnung eigenständig, wenn das entsprechende Kennzeichen für den Altersentlastungsbetrag gesetzt ist.
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