Lohnsteuerjahresausgleich – Voraussetzungen und Ausschlusskriterien

Der Lohnsteuerjahresausgleich kann vom Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Der Arbeitnehmer erhält dann, ähnlich zur Einkommensteuererklärung, zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück. Ab mindestens zehn Mitarbeitern, die zum 31.12. im Unternehmen beschäftigt sind, ist der Lohnsteuerjahresausgleich für den Arbeitgeber verpflichtend. Bei einer geringeren Anzahl kann dieser durchgeführt werden.

 

Bei der Durchführung muss der Arbeitgeber für jeden einzelnen Mitarbeiter prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Lohnsteuerjahresausgleich gegeben sind. Grundsätzlich müssen die Arbeitnehmer einkommenssteuerpflichtig sein, um hierfür infrage zu kommen.

 

Liegen jedoch festgelegt Ausschlusskriterien vor, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich nicht vornehmen. Ferner können Arbeitnehmer einen Antrag auf Ausschluss aus dem Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

 

Was sind die Ausschlusskriterien beim Lohnsteuerjahresausgleich?

Für den Lohnsteuerjahresausgleich werden hauptsächlich Angestellte mit der Steuerklasse I berücksichtigt. Wird die Besteuerung nach anderen Klassen vorgenommen oder beispielsweise das Faktorverfahren angewendet entfällt der Anspruch. Weitere Ausschlusskriterien sind der Bezug von Lohnersatzleistungen, wie Saison-Kurzarbeitergeld oder ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Unterbrechungen im Lohnkonto oder die Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Lohnsteuerberechnung. Zudem entfällt der Lohnsteuerjahresausgleich, wenn der Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres teilweise bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war oder sich der Zusatzbeitrag bei der Krankenkasse geändert hat.

 

Das Lohnabrechnungsprogramm von DATALINE bietet Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen Ihrer Arbeitnehmer. Im Rahmen der Zusatzfunktionen können Sie den internen Lohnsteuerjahresausgleich direkt im Lohnabzug durchführen. Es erfolgt dann eine Verrechnung der Lohnsteuer (Lohnsteuerjahresausgleich) mit der Dezember-Lohnabrechnung.

Weitere Artikel zum Thema „Steuerrechtliches