Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale dient Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dazu, die Kosten für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz steuerlich abzugelten. Damit gehört die Entfernungspauschale zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf die kürzeste Wegstrecke zu berechnen. Sie gilt unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels: So kann sie ebenso angesetzt werden, wenn der Arbeitsweg zu Fuß, mit dem Fahrrad oder in Fahrgemeinschaften zurückgelegt wird, wie wenn die steuerpflichtige Person ein Auto, ein Motorrad oder öffentliche Verkehrsmittel dafür nutzt.
Die Kilometerpauschale seit 2022
Die Kilometerpauschale beträgt grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungskilometer. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) gelten seit der Einführung des Bundes-Klimaschutzgesetzes und der Pendlerpauschale seit 2022 pro Arbeitstag 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Diese Erhöhung ist vorerst bis 2026 befristet. Auch wenn die Entfernungspauschale unabhängig vom Verkehrsmittel ist, gibt es aus steuerlicher Sicht einzelne Besonderheiten. Bei der Nutzung von Motorrad, Moped oder Fahrrad sowie im Rahmen einer Fahrgemeinschaft können Steuerpflichtige maximal 4.500 Euro als Werbungskosten ansetzen. Diese sogenannte Kostendeckelung gilt ebenfalls, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Sie greift nicht, wenn das eigene Fahrzeug oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug für den Weg zur Arbeit genutzt wird. In diesem Fall ist die tatsächliche Jahresfahrleistung mithilfe von geeigneten Belegen zu dokumentieren.
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