Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende in der Lohnabrechnung

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende kann beim Finanzamt beantragt werden. Steuerrechtlich gilt der Arbeitnehmer als alleinerziehend, wenn er unverheiratet oder verwitwet ist und mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Bedingung ist außerdem, dass der Elternteil mit keinem neuen Lebenspartner oder Mitbewohner zusammenlebt. Erwachsene Kinder, für die der Elternteil noch Kindergeld bekommt, sind die Ausnahme. Sind die Bedingungen erfüllt, kann der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, um in die Steuerklasse II wechseln zu können. Der Entlastungsbeitrag richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Für das erste Kind steht dem Arbeitnehmer seit 2023 ein jährlicher Betrag in Höhe von 4.260 Euro zu. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.

 

Der gewährte Entlastungsbeitrag ist in der Lohnsteuertabelle miteingearbeitet und der Arbeitgeber erhält die Mitteilung über die Steuerklasse II automatisch vom Finanzamt im Rahmen des ELStAM-Abrufs. Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende verteilt sich auf die einzelnen Monate, wodurch ein entsprechend veranlagter Mitarbeiter mit einem Kind bereits 355 Euro monatlich angerechnet bekommt. Dieser Betrag wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt, sodass die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätssteuer niedriger ausfallen. Der Entlastungsbetrag wird in der Lohn- und Gehaltssoftware bei der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt und kommt dem Arbeitnehmer somit direkt zugute.

 

Kann der Arbeitnehmer die Bedingungen nicht länger erfüllen, zum Beispiel weil er erneut heiratet, entfällt der Anspruch auf die Lohnsteuerklasse II und den Entlastungsbeitrag. Änderungen müssen dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden. Als Arbeitgeber erfahren Sie von diesen Änderungen ebenfalls wieder im Rahmen des ELStAM-Abrufs, den Sie mit DATALINE Lohnabzug monatlich durchführen.

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