Heiratsbeihilfe
Die Heiratsbeihilfe ist eine einmalige Zahlung oder auch eine einmalige Sachzuwendung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen einer Heirat, um die außergewöhnliche finanzielle Belastung zu unterstützten. Es handelt sich bei der Heiratsbeihilfe um eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber zuwenden kann. Es gibt dazu aber keine gesetzliche Verpflichtung. Arbeitnehmer haben per se auf die Heiratsbeihilfe keinen Anspruch. Unternehmen, die Heiratsbeihilfen zahlen, haben jedoch nach dem Gleichbehandlungsgebot zu agieren. Allerdings kann eine Heiratsbeihilfe an weitere Bedingungen, wie beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, gebunden sein. Die Heiratsbeihilfe kann bis zu drei Monate vor und bis drei Monate nach der Hochzeit ausgezahlt werden, wobei diese bei der Lohnabrechnung dem Entgelt im Auszahlungsmonat anzurechnen ist.
Steuerrechtliches zur Heiratsbeihilfe
Die Zahlung einer Heiratsbeihilfe war bis zum 01.01.2006 noch bis zu einem Betrag von 315,00 € steuerfrei. Seitdem gilt sie steuerrechtlich als Arbeitslohn (§ 19 EStG), der steuerpflichtig ist, und somit auch als sozialversicherungspflichtiges Entgelt nach § 14 SGB IV. Heiratsbeihilfen unterliegen inzwischen der vollen Steuer- und Beitragspflicht.
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