Internetnutzung

Die Internetnutzung am Arbeitsplatz kann dienstlicher oder privater Natur sein. Ist die Internetnutzung dem Arbeitgeber lediglich zu dienstlichen Zwecken gestattet, stellt ein Verstoß von Seiten des Arbeitnehmers eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Der Arbeitgeber darf die Internetnutzung überprüfen und protokollieren, sofern dies entweder für die Entscheidung über die Begründung des Geschäftsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist (§ 26 Abs.12 S.1 BDSG). Wird die private Nutzung gestattet, stellt sich hinsichtlich der Datenspeicherung die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot nach § 88 Abs. 1 TKG vorliegt. Dies ist bis dato noch nicht abschließend geklärt.

 


Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Befreiung von der Lohnsteuer?

Ob die private Internetnutzung am Arbeitsplatz der Umsatzsteuer unterliegt, ist davon abhängig, ob es sich um eine entgeltliche oder um eine unentgeltliche Möglichkeit der Internetnutzung handelt. Ein unentgeltliche private Internetnutzung ist seit dem 01.01.2000 ausdrücklich steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Ziel dieser Maßnahme war die Förderung von neuen Medien. Ist die private Internetnutzung lediglich gegen Entgelt möglich, unterliegt sie allerdings der Umsatzsteuer.

 

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