Wird Lohnsteuer bei einer Abfindung erhoben?
Auch bei einer Abfindung wird Lohnsteuer erhoben. Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer. Die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer bei einer Abfindung muss, wie bei allen anderen Lohnzahlungen auch, vom Arbeitgeber erfolgen.
Da sich das zu versteuernde Einkommen eines Arbeitnehmers durch eine Abfindung so stark erhöhen würde, dass er im Jahr des Zuflusses der Abfindung einem sehr hohen Steuertarif unterliegen würde, sieht § 34 Abs.1 Satz 1,2 Einkommenssteuergesetz eine steuerliche Besserstellung (Steuerermäßigung) für Arbeitnehmer vor, die eine Abfindung erhalten haben. Diese Besserstellung im Rahmen der Abfindung wird allgemein Fünftelregelung (ermäßigte Steuer) genannt.
Abfindung nach der Fünftelregelung
Mit der Fünftelregelung wird also eine Steuerermäßigung in der Lohnsteuer bei einer Abfindung erwirkt. Diese ermäßigte Steuerberechnung erfolgt im Grunde auf folgendem Weg. Die erhaltende Abfindung wird durch fünf geteilt und die Lohnsteuer auf dieses Fünftel gemäß der Jahrestabelle berechnet. Daraus ergibt sich eine Steuerbelastung, die wiederum mit fünf multipliziert wird und als Lohnsteuer bei der Abfindung angesetzt wird.
Beispiel:
Herr Klein (Steuerklasse III) erhält monatlich 3.000 Euro und eine Abfindung für mehrere Jahre in Höhe von 5.000 Euro.
Lohnsteuer bei einer Abfindung nach der Fünftelregelung:
5.000 Euro = 830,- Euro Lohnsteuer
Ohne Fünftelregelung würde die Lohnsteuer folgendermaßen ausfallen:
Lohnsteuer auf 5.000 Euro = 896,- Euro
Der Arbeitnehmer würde also 66 Euro mehr an Lohnsteuer zahlen.
Hinweis: Es ist geplant die Fünftelregelung beim Arbeitgeber künftig abzuschaffen.
Weitere Voraussetzung für die Fünftelregelung bei einer Abfindung
Bei der Abfindung muss es sich um eine mehrjährige Vergütung (mindestens zwei Kalenderjahre) handeln, nur dann ist laut Gesetz eine Ermäßigung auf die Lohnsteuer zulässig.
Allerdings kann es auch vorkommen, dass die Fünftelregelung zu einer höheren Lohnsteuer bei einer Abfindung führt als die normale Steuerberechnung. In solchen Fällen darf bei einer Abfindung keine Fünftelregelung erfolgen, damit der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wird. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) durchzuführen und darf die Fünftelregelung nur anwenden, wenn diese dem Arbeitnehmer einen steuerlichen Vorteil bringt.
Natürlich sind diese komplizierten steuerlichen Besonderheiten bereits in Lohnabzug integriert. Sie brauchen nur die „Abfindung“ auswählen und Lohnabzug übernimmt dann die Steuerberechnung und die Günstigerprüfung der Steuerlast.
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