Nachtarbeitszuschlag
Einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag haben solche Arbeitnehmer, die Nachtarbeit ausüben. Nachtarbeit selbst ist in § 2 Abs. 3 ArbZG definiert als Arbeitszeit, die zwischen 23 und 6 Uhr oder, in Bäckereien und Konditoreien, zwischen 22 und 5 Uhr stattfindet.
Von Nachtarbeitszeit sind unter anderem Bäcker und Konditoren, sowie Arbeitnehmer bei Sicherheitsdiensten, Krankenhäusern und vielen anderen Branchen betroffen.
Ist ein Arbeitnehmer im Nachtdienst tätig, so ist die Arbeitsbelastung durch die nächtliche Arbeitszeit in der Regel höher als die Arbeitsbelastung am Tag. Insofern hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche freie, bezahlte Tage oder auf einen Nachtarbeitszuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG), um die Belastung durch die Nachtarbeit auszugleichen.
Höhe des Nachtarbeitszuschlags und Steuerfreiheit
Die Rechtsprechung hat für den von Nachtarbeit betroffenen Arbeitnehmer einen Zuschlag in Höhe von 25% auf das Bruttoarbeitsentgelt als angemessen angenommen. Arbeitet er dauerhaft im Nachtdienst, kann sich der Zuschlag auf 30% erhöhen (BAG-Urteil vom 9.12.2015; Az: 10 AZR 423/14).
Nach § 3b EStG sind Zuschläge, welche für Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich steuerfrei. Der Zuschlagssatz beträgt für Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr aufgenommen wird, 25% des Grundlohns. Bei einer Nachtarbeitszeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde, auf 40%. Im Rahmen der Steuerfreiheit besteht auch Beitragsfreiheit. Die Steuerfreiheit setzt eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in den jeweiligen Zeiten voraus. Daher besteht etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub Steuer- und Beitragspflicht, da für diese Zeiträume keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht worden ist.
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