Pauschal versteuerte Lohnarten – Definition und rechtliche Grundlagen
Als pauschale Versteuerung bezeichnet man die vereinfachte Berechnung der Lohnbezüge des Arbeitnehmers. Die pauschale Lohnsteuer wird nicht in den individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers miteinbezogen. Sie ist zudem endgültig; das bedeutet, pauschal versteuerte Bezüge werden nicht im Steuerbrutto für die Steuererklärung berücksichtigt. Unter dem Begriff Lohnarten werden die abzurechnenden Lohn- und Gehaltsbezüge zusammengefasst. Vielfach wird hier auch von Lohn- oder Entgeltbestandteilen gesprochen. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Lohnarten. Beispielhaft zu nennen sind hier der Brutto- und der Nettobezug.
Neben der pauschalen Versteuerung der Lohnarten (§ 40 EStG), sieht das Einkommensteuergesetz auch die pauschale Versteuerung von bestimmten Personenkreisen, zum Beispiel von geringfügig Beschäftigten (§40a EStG), und bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (§40b EStG) vor.
Berechnung der pauschal versteuerten Lohnarten mit dem Lohnprogramm
Es können beispielsweise mit 25 Prozent tägliche Mahlzeiten, welche die Arbeitnehmer im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt erhalten, versteuert werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch, wenn die Mahlzeiten durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Ebenfalls kann eine Versteuerung mit 25 Prozent erfolgen, wenn der im Rahmen von Betriebsveranstaltungen geltende Freibetrag überschritten ist oder bestimmte Erholungsbeihilfen seitens des Arbeitgebers übernommen werden.
Interessant ist die Lohnsteuerpauschalierung im Rahmen der Übernahme von Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers. Fahrtkostenzuschüsse können unter bestimmten Voraussetzungen mit 15 Prozent pauschal versteuert werden.
Grundsätzlich gilt bei der pauschalen Lohnversteuerung, dass auf die pauschalen Lohnsteuern noch zusätzlich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zuzurechnen sind.
Die pauschale Lohnsteuer kann übrigens sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer getragen werden (Abwälzung auf Arbeitnehmer).
Mit der Lohnsoftware von DATALINE können Sie selbstverständlich pauschal versteuerte Lohnarten abrechnen. Vielfach sind hier bereits programmseitig schon die gängigen pauschal versteuerten Lohnarten voreingestellt, so dass Sie diese nur noch den jeweiligen Arbeitnehmern zuordnen müssen.
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