Wegfall der eTIN ab 2023 in der Lohnsteuerbescheinigung

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Bescheinigungsjahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. 

 

Die bisherige Möglichkeit, die Übermittlung alternativ mit einer sogenannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Betriebe sollten sich also darum kümmern, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

Kindergeld 2023 steigt

Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse gezahlt. Im öffentlichen Dienst übernimmt regelmäßig der Arbeitgeber die Auszahlung über die Entgeltabrechnung. Bislang war das Kindergeld, je nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Ab 2023 wird es erhöht und vereinheitlicht. Der Bundesrat hat dem Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) am 25.11.2022 zugestimmt.

 

Ab 1.1.2023 steigt das Kindergeld für jedes Kind auf monatlich 250 Euro. 

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023

Ab dem neuen Jahr 2023 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Im Grunde steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und die weiteren Rechengrößen leicht an.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit einheitlich.

 

In der Rentenversicherung (und auch Arbeitslosenversicherung) gelten unterschiedliche Werte in den neuen und alten Bundesländern. Ab 1.1.2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.

Insolvenzgeldumlage sinkt zum Jahresbeginn 2023

Die Insolvenzgeldumlage beträgt im Jahr 2022 insgesamt 0,09 Prozent. Sie wird ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert. Zum 1.1.2023 wird diese Umlage auf dann neu 0,06 Prozent gesenkt. 

 

In Lohnabzug wird dies ab dem Abrechnungsmonat Januar 2023 natürlich in der Abrechnung berücksichtigt, so dass Sie dann mit dem korrekten Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage rechnen.

 

Krankenkassenbeitragssätze 2023

Bereits im Herbst hat das Bundesgesundheitsministerium die Marschrichtung für die Beitragssätze der Krankenkassen vorgegeben und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2023 auf 1,6 Prozent angehoben.

 

Zum Jahresbeginn 2023 dürften die kassenindividuellen Zusatzbeiträge ebenfalls bei den meisten Krankenkassen steigen. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, im Januar wachsam zu sein und die Januarabrechnung mit den aktuell geltenden kassenindividuellen Beitragssätzen durchzuführen. Nutzen Sie daher ab Januar 2023 die Beitragssatzdatei und den Abgleich der Beitragssätze in Lohnabzug, um mit den aktuellen Beitrags- und Umlagesätzen zu arbeiten.