Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang bis 30.06.2023 verlängert
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?
Wenn in Ihrem Betrieb ein Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent vorliegt und mehr als 10 Prozent Ihrer Mitarbeiter davon betroffen sind, haben Sie die Möglichkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen.
Bis zum 30.06.2023 müssen Ihre Arbeitnehmer keine Minusstunden aufbauen, da bei Arbeitsausfall direkt ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden kann.
Dadurch kann das Unternehmen auch in schwierigen Verhältnissen seinen Mitarbeitern eine Sicherheit für ihr Einkommen bieten.
Die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes haben auch Mitarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen eingesetzt werden.
Ab dem 01.07.2023 gilt wieder die vorherige Regelung, das heißt: Es muss wieder ein erheblicher Arbeitsausfall im Betrieb vorliegen und die entsprechende Änderung der Arbeitszeit muss über eine Vereinbarung durchgeführt werden. Die konkrete Aufzählung von Mitarbeitern und Umfang des Arbeitsausfalls entfällt.
Die Dauer des Kurzarbeitergeldes wird wieder auf 12 Monate begrenzt.
Wenn Sie allerdings innerhalb Ihres KUG- Gewährungszeitraum 3 Monate am Stück nicht das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen müssen, ist im Anschluss bei Ihrer Agentur für Arbeit wieder ein neuer Antrag zu stellen.
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