Ostern - Feiertagslohn und Zuschläge mit konkreten Beispielen
Die Osterzeit ist von zahlreichen Feiertagen begleitet. Das bedeutet, für zahlreiche Arbeitnehmer arbeitsfreie Zeit. In einigen Branchen sieht es jedoch anders aus, hier sind auch Feiertage Arbeitstage, z. B. in der Gastronomie, oder auch im Gesundheitswesen. Für viele Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob es für diese Arbeit einen Zuschlag gibt und wie hoch dieser dann ausfällt.
Zuschläge für geleistete Arbeit an Ostern
An den Ostertagen erhalten Arbeitnehmer für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden können Arbeitnehmer Zuschläge erhalten. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuer- und beitragsfrei.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet am Ostermontag von 08.00-17.00 Uhr. Sein Grundlohn beträgt 20,00 Euro pro Stunde. Der Zuschlag für diese Arbeit beträgt 125 Prozent.
9 Stunden x 20,00 Euro = 180,00 Euro (geleistete Arbeit)
9 Stunden x 25,00 Euro = 225,00 Euro (Zuschlag auf die geleistete Arbeit)
Der Arbeitnehmer erhält für seine 9 Stunden geleistete Arbeit am Ostermontag 405,00 Euro.
Die 225,00 Euro aus dem Zuschlag erhält der Arbeitnehmer Steuer und beitragsfrei.
Wichtig!
Die Zuschläge können nur dann Steuer und beitragsfrei ausgezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der tatsächlich geleisteten Arbeit stehen und es einen Nachweis über die erbrachten Arbeitsstunden gibt.
Achtung keine Steuer und SV freien Pauschalvergütungen von Zuschlägen
Werden die Feier-/Sonntagsarbeitsstunden pauschal über einen Zuschlag pro Monat bezahlt, sind sie nicht mehr Steuer und Beitragsfrei.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet am Ostersonntag von 08.00-17.00 Uhr. Sein Grundlohn beträgt 20,00 Euro pro Stunde. Die Zuschläge werden unabhängig von den Stunden pauschal mit 200,00 Euro bezahlt.
9 Stunden x 20,00 Euro = 180,00 Euro (geleistete Arbeit)
9 Stunden (Monat) = 200,00 Euro pro Monat Zuschlag
Die 380,00 Euro sind Steuer und Beitragspflichtiger Arbeitslohn, weil sich der Zuschlag nicht nach den tatsächlichen geleisteten Stunden richtet.
Steuer- und beitragspflichtige Zuschläge bei Urlaub und Krankheit
Auch bei Entgeltfortzahlungen, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist oder Urlaub hat, besteht ein Anspruch auf Zuschläge. Diese Zuschläge sind jedoch steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden stehen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hätte am Karfreitag von 08.00-17.00 Uhr gearbeitet. Sein Grundlohn beträgt 20,00 Euro pro Stunde. Der Zuschlag für diese Arbeit beträgt 125 Prozent.
9 Stunden x 20,00 Euro = 180,00 Euro (Entgeltfortzahlung)
9 Stunden x 25,00 Euro = 225,00 Euro (Zuschlag durch die Entgeltfortzahlung)
Der Arbeitnehmer erhält für seine 9 Stunden Entgeltfortzahlung am Karfreitag 405,00 Euro.
Die 405.00 Euro die der Arbeitnehmer als Entgeltfortzahlung erhält sind komplett steuer- und beitragspflichtig.
Weitere Informationen zum Thema Sonntag-Nacht und Feiertagszuschläge finden Sie hier hier