Keine Kurzfristigkeit zwischen Schule und Ausbildung
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind das Mittel für Schülerjobs in den Sommerferien. Allerdings gilt eine große Ausnahme, die Ihnen im Betrieb teuer zu stehen kommen kann. Beginnt ein Schulabgänger nach der Schule eine Ausbildung, so ist Kurzfristigkeit ausgeschlossen.
Leider wird diese Sonderregelung bei Ferienjobs häufig übersehen und kostete bereits viele Betriebe den ein oder anderen Euro im Rahmen einer Betriebsprüfung. Nimmt ein Schulabgänger nach der Schule eine Beschäftigung auf und möchte zwischen Schule und Ausbildungsbeginn eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, so ist dies nicht möglich. Es handelt sich dann in der Regel um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Es sei denn die Regelungen für einen Minijob (538 Euro-Job) sind erfüllt.
Um diese Falle zu umgehen, sollten Sie sich im Betrieb stets einen Personalfragebogen von den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ausfüllen lassen. So können Sie erkennen, welchen Status die kurzfristige Aushilfe hat.
Den aktuellen Fragebogen für geringfügig Beschäftigte finden Sie in Lohnabzug (Personaldaten-Steuer und Sozialversich. – Karte Beschäftigung unter „Info/Erklärung“.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Schulabgänger nach der Schule ein Studium aufnimmt. In diesem Fall ist eine kurzfristige Beschäftigung sehr wohl möglich, so dass dann auch all die Vorteile der Kurzfristigkeit zum Tragen kommen.
Mehr zu den Kurzfristigkeitsgrenzen finden Sie hier