Probezeit – der Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses
Die Probezeit ist eine im Arbeitsvertrag festgehaltene Frist der ersten Monate, in denen besondere Konditionen sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gelten. Eine Probezeit darf den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten, in der Regel werden drei bis sechs Monate vereinbart, sie ist aber nicht zwingend notwendig. Ausbildungsverträge sind dabei eine Ausnahme, da hier eine gesetzliche Probezeit von einem Monat bis höchstens vier Monaten vorgeschrieben ist.
Innerhalb der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, die zu jedem Zeitpunkt, also nicht ausschließlich zum 15. oder letzten Tag des Monats, ausgesprochen werden kann. Diese hat auch dann noch Gültigkeit, sollte der letzte Arbeitstag außerhalb der Probezeit liegen, insofern der Arbeitgeber die Kündigung am letzten Tag des vereinbarten Zeitraums ausspricht oder erhält.
Eine Probezeit darf nicht vorgegeben werden, wenn ein Mitarbeiter bereits im Betrieb arbeitet und beispielsweise das Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines befristeten Vertrags verlängert wird.
Besondere Umstände und Ansprüche während der Probezeit
Auch in der Probezeit steht dem Arbeitnehmer Urlaub zu, allerdings hat er während der ersten sechs Monate, die sich häufig mit dem Zeitraum der Probezeit decken, noch keinen Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub. Dabei hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses. Jedoch ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, eingehende Urlaubsanträge aufgrund betrieblicher Gründe abzulehnen.
Fällt der Arbeitnehmer krankheitsbedingt während der Probezeit aus, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen, es sei denn die Krankmeldung erfolgt innerhalb der ersten vier Wochen nach Arbeitsaufnahme. In dieser 4-wöchigen Wartezeit braucht der Betrieb keine Entgeltfortzahlung zu leisten. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld an den Arbeitnehmer. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur in Ausnahmefällen und mit dem gegenseitigen Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Dies kann beispielsweise in einem Krankheitsfall dazu führen, dass beide Parteien keine Möglichkeit während der Probezeit hatten, sich ausreichend zu beurteilen. Jedoch ist eine Verlängerung der verkürzten Kündigungsfrist über den Zeitraum von sechs Monaten nicht möglich. Außerdem müssen vorangegangene Vereinbarungen sowie Tarifverträge berücksichtigt werden.
Wird eine Arbeitnehmerin im Laufe der Probezeit schwanger, so gilt für sie der Mutterschutz, der es dem Arbeitgeber untersagt, eine Kündigung bis zu vier Monate nach der Entbindung auszusprechen. Dies ist nur in Ausnahmefällen außer Kraft zu setzen.
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