Meldeanlässe zur Sozialversicherung: Eine Übersicht

Es gibt verschiedene Meldeanlässe zur Sozialversicherung, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen können. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die möglichen Anlässe, die anschließend ausführlicher erläutert werden:

• Anmeldung
• Abmeldung
• Abmeldung und Anmeldung bei Unterbrechungen
• Unterbrechungsmeldung
• Jahresmeldung
• Jahresmeldung zur Unfallversicherung
• Sondermeldung
• Gesonderte Meldung
• Sofortmeldungen
• Elternzeit

 

Meldeanlässe zur Sozialversicherung bei An- und Abmeldung

Zu den bekanntesten Meldeanlässen zur Sozialversicherung gehören die Anmeldung sowie die Abmeldung. Nimmt ein Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf oder sind mindestens zu einem Versicherungszweig Beiträge zu leisten, so ist die Beschäftigungsaufnahme der zuständigen Krankenkasse zu melden. Auch geringfügig Beschäftigte sind anzumelden (Minijobzentrale/Bundesknappschaft). Endet ein versicherungspflichtiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, so ist dies der zuständigen Krankenkasse beziehungsweise der Minijob-Zentrale mitzuteilen. Gemeldet wird der Zeitraum, für den das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Kalenderjahr bestanden hat. Gab es im Laufe des Kalenderjahres Zeiträume, die bereits mit einer anderen Meldung zuvor mitgeteilt worden sind, so müssen diese nicht erneut gemeldet werden. Als Beginn-Datum ist der Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung einzutragen, frühestens jedoch der 1. Januar des Kalenderjahres. Wird ein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, so ist für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu unterscheiden, ob der Betrieb während dieser Zeit das Entgelt fortzahlt oder nicht.

 


Meldeanlässe zur Sozialversicherung bei Unterbrechungen

Zahlt der Betrieb während der Unterbrechung das Entgelt weiter, so ergeben sich versicherungs- und beitragsrechtlich keine Besonderheiten und demnach auch keine Meldeanlässe zur Sozialversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis besteht unverändert weiter und somit auch die Mitgliedschaft. Zeiten der Unterbrechung mit Entgeltfortzahlung sind zum Beispiel bezahlter Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Wird ein Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltfortzahlung unterbrochen, so ist zu unterscheiden, ob es in dieser Zeit eine Entgeltersatzleistung gibt, beispielweise Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, oder keine Entgeltersatzleistung für diesen Zeitraum gezahlt wird wie bei unbezahltem Urlaub. Bei Unterbrechungen ohne Entgeltersatzleistung ist zu unterscheiden, ob die Unterbrechung maximal einen Monat oder länger andauert. Beispiele sind unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsbummelei oder rechtswidriger Arbeitsstreik. Dauern diese Unterbrechungen nicht länger als einen Monat an, so ergeben sich für die Mitgliedschaft keine Auswirkungen. Es existieren also keine Meldeanlässe zur Sozialversicherung. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat an, so endet nach diesem Monat die Mitgliedschaft. Der Arbeitnehmer ist nach Ablauf des einen Monats bei seiner Krankenkasse abzumelden. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt seine Beschäftigung wieder aufnehmen, ist eine Neuanmeldung notwendig. Wird eine Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen und bezieht der Beschäftigte in dieser Zeit eine Entgeltersatzleistung oder nimmt Elternzeit in Anspruch, so wird eine Unterbrechungsmeldung fällig.

Meldeanlässe zur Sozialversicherung: Sondermeldungen

Für jeden versicherungspflichtigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigten ist mindestens einmal für jedes Kalenderjahr das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt zu melden. Dies erfolgt per Jahresmeldung, die bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres abzugeben ist. Als Abgabegrund ist der Meldeschlüssel „50“ anzugeben.

Der Arbeitgeber kann eine Sonderzahlung mit einer Sondermeldung mitteilen, wenn die Zahlung in einer beitragsfreien Zeit erfolgt. Meldezeitraum für die Sonderzahlung ist der Monat, dem sie betragsmäßig zugeordnet ist. Grund der Abgabe ist in diesen Fällen die „54“.

Daneben werden die Daten zur Unfallversicherung in einer eigenen UV-Jahresmeldung (Grund 92) gemeldet.

Arbeitgeber müssen auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume gesondert melden. Das gilt auch bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren.

Die „gesonderte Meldung“ wird mit Meldegrund „57“ frühestens mit der Entgeltabrechnung, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet, nachrangig erstattet. Sie muss den Zeitraum enthalten, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde und darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. Die beitragspflichtigen Einnahmen dürfen anschließend weder bei der Jahresmeldung noch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut gemeldet werden. Die gesonderte Meldung wird elektronisch von der Rentenversicherung direkt über die Lohnsoftware angefordert.

Meldeanlässe zur Sozialversicherung: Sofortmeldungen

In bestimmten Branchen, wie dem Baugewerbe, der Gastronomie, bei Schaustellern, in Speditionen und viele mehr, sind Sofortmeldungen mit Grund 20 vom Betrieb vor der Beschäftigungsaufnahme neuer Arbeitnehmer zu erstatten. Diese Sofortmeldungen dienen im Fall einer Kontrolle des Betriebs dem Prüfer dazu, festzustellen, ob alle beschäftigten Arbeitnehmer auch zur Sozialversicherung angemeldet sind.

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