Was es bei einem Lohnnachweis alles zu beachten gilt

Der Lohnnachweis dient als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die Unfallversicherung. Der Abgabetermin ist immer der 16.02. des aktuellen Jahres für das vorherige Kalenderjahr. 

 

Er beinhaltet das unfallversicherungspflichtige Entgelt (UV–Entgelt) und die dazugehörigen Arbeitszeiten (UV–Zeit) Ihrer unfallversicherungspflichtigen Mitarbeiter, sowie die für sie gültigen Gefahrentarifstellen.

 

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Eigenerklärung für Meldestellen

Unternehmen, die im Auftrag für weitere Firmen Lohnabrechungen erstellen und über das für Ihre eigene Betriebsnummer ausgestellte ITSG-Zertifikat für diese auch Meldedateien versenden, gelten als Meldestelle und sind somit zur Abgabe einer Eigenerklärung verpflichtet.

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Dies kann beispielsweise ein Lohn- oder Steuerbüro sein. Oder auch ein Betrieb, der Entgeltabrechungen für andere (vielleicht verbundene) Unternehmen erstellt und hierfür Meldedateien über das eigene Zertifikat versendet.

 

Jahresmeldungen zur Unfallversicherung

Zum Beginn eines neuen Kalenderjahres sind neben den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung auch die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung zu erstellen und zu versenden. Dabei gelten einige Besonderheiten.

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Die Jahresmeldungen für die Unfallversicherung sind für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 16.2. des Folgejahres zu übermitteln. Besonders dabei ist jedoch der Meldezeitraum. Denn unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit, ist bei den Jahresmeldungen zur Unfallversicherung stets das komplette Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) zu melden. Dies führt dazu, dass auch für Mitarbeiter, die im Laufe des abgelaufenen Kalenderjahres ausgeschieden sind, noch Jahresmeldungen zur Unfallversicherung erstellt werden und versendet werden müssen.

 

Steigende Grenzen ab 2023 bei der pauschalen Versteuerung für kurzfristig Beschäftigte

Im Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 12€ pro Stunde erhöht, damit mussten auch die Arbeitslohngrenzen für kurzfristige Beschäftigte angepasst werden.

 

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Für einen Arbeitnehmer, der kurzfristig beschäftigt wird, und nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend arbeitet, können Sie den Arbeitslohn mit 25% pauschal versteuern zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Vorausgesetzt, es werden bestimmte Arbeitslohngrenzen beim Stundenlohn und Tagesverdienst eingehalten. Geregelt ist dies in §40a EStG.

 

Ab 1. Januar 2023 fällt der Sozialversicherungsausweis weg

Bereits seit 2012 wurde das rosa Kärtchen für den Sozialversicherungsausweis nicht mehr verschickt, sondern durch ein Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung ersetzt.

 

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