Mutterschutzlohn – wann gilt er?
Mutterschutzlohn erhält, wer vor Beginn oder nach dem Ablauf des Mutterschutzes aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten kann. Der Mutterschutzlohn zählt somit wie das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld zu den Lohnersatzleistungen. Je nach Einschränkung darf die Arbeitnehmerin ganz mit ihrer Arbeit aussetzen oder kann mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Gründe für ein Beschäftigungsverbot sind beispielsweise die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach der Entbindung und nach der Schutzfrist laut ärztlichem Zeugnis. Auch das Verbot von schwerer körperlicher Arbeit, der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit können ein Beschäftigungsverbot und somit den Mutterschutzlohn nach sich ziehen. Dies darf jedoch nicht zu einer Verdienstminderung führen. Daher hat der Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst, also das Nettoentgelt der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiterzuzahlen.
Wie wird der Mutterschutzlohn berechnet?
Bei der Berechnung des Mutterschutzlohns gilt Folgendes: In den Durchschnittsverdienst sind alle laufenden Arbeitsentgelte einzubeziehen. Nicht beachtet werden müssen jedoch einmalige Zuwendungen. Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art, die während oder nach dem Berechnungszeitraum anfallen, werden aber berücksichtigt. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu beachten sind jedoch dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder 3 Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nicht 13 Wochen oder 3 Monate bestanden, muss der Arbeitgeber den kürzeren Zeitraum zugrunde legen. Da es sich beim Mutterschutzlohn um einen Bruttolohn handelt, gehört der Mutterschutzlohn zum laufenden Arbeitsentgelt und ist ohne Besonderheit steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitgeber kann sich die Aufwendungen bei Beschäftigungsverboten aus der Ausgleichskasse (U2) erstatten lassen.
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