Werkstudenten: so erfolgt die Abrechnung
Für Arbeitgeber ergeben sich bei Werkstudenten Vorteile hinsichtlich der Abrechnung. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Studierenden zu beschäftigen. Bei einem Verdienst von maximal 538 € pro Monat erfolgt eine geringfügige Beschäftigung. Geht der Lohn darüber hinaus, bietet sich oftmals eine Beschäftigung als Werkstudent an. Bei der Abrechnung fallen dadurch ebenfalls geringere Sozialversicherungsabgaben für Arbeitnehmer an. Zudem können Werkstudenten als kurzfristig Beschäftigte für höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage, angestellt werden. Mehr zum Thema Kurzarbeitergeld erfahren Sie in dem entsprechenden Fachwissensbeitrag.
Die Beschäftigung als Werkstudent ergibt für Arbeitgeber den größten Kostenvorteil. Bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung entfallen hierbei die anderen Abgaben zur Sozialversicherung, also die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Werkstudenten und die Abrechnung der Sozialversicherung
Werkstudenten, sind aufgrund der Abrechnung flexibel einsetzbar. Während der Vorlesungszeit können Sie im Grunde bis zu 20 Stunden wöchentlich eingesetzt werden, in der vorlesungsfreien Zeit sogar darüber hinaus. Wieviel ein Studierender hierbei verdient, ist unerheblich. Befindet sich der Verdienst innerhalb des Übergangsbereichs, ehemals Gleitzone, zahlt der Werkstudent entsprechend niedrigere Sozialversicherungsbeiträge. Für den Arbeitgeber bleibt es dabei aber bei der Werkstudenten-Abrechnung bei den Beträgen aus dem tatsächlich erzielten Entgelt. Arbeitet ein Studierender regelmäßig mehr als 20 Stunden je Woche, entfällt das Werkstudenten-Privileg und der Arbeitnehmer ist voll sozialversicherungspflichtig und muss entsprechend angemeldet werden. Dann fallen die üblichen Abgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber an.
Der Anteil zur Rentenversicherung, den Arbeitgeber bei der Abrechnung von Werkstudenten zu leisten haben liegt bei 9,3 Prozent (Stand: 2024). In gleicher Höhe wird dieser vom Studierenden getragen. Die Meldung zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsbeginn für Werkstudenten erfolgt über den Beitragsgruppenschlüssel 0100. Arbeitgeber sollten sich regelmäßig über den momentanen Stand des Studierendenstatus erkundigen. Die Gehaltsunterlagen bestehen üblicherweise aus der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung, Hinweisen zu weiteren Beschäftigungen sowie dem Arbeitsvertrag mit Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern dieses befristet ist. Dadurch können Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger die Versicherungsfreiheit von angestellten Studierenden aufzeigen.
Werkstudenten: erleichterte Abrechnung mit einer Lohnsoftware
Bei der Erstellung von Werkstudenten-Abrechnungen ist eine Lohnsoftware hilfreich. Dank praktischer Voreinstellungen können Sie mit wenigen Klicks rechtssichere Abrechnungen für Werkstudenten erstellen. Finden Sie im DATALINE-Shop das passende Lohnprogramm. So sind Werkstudenten als eigene Beschäftigungsart bereits definiert, so dass die Anlage im Nu gelingt.
Weitere Artikel zum Thema „Sozialversicherungsrechtliches“