Personen­gruppen­schlüssel

Einen Personengruppenschlüssel erhalten alle Personen, die ein Beschäftigungsverhältnis ausüben. Dieser ist dreistellig und gibt Aufschluss über die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Mit einem Personengruppenschlüssel werden die Arbeitnehmer unterschiedlichen Gruppen zugeordnet.

Übersicht über die Personengruppenschlüssel

Die meisten Arbeitnehmer erhalten einen Personengruppenschlüssel mit der Nummer 101. Dies betrifft solche Personen, die sozialversicherungspflichtig sind, also grundsätzlich ein regelmäßiges Entgelt von mehr als 538 Euro im Monat erzielen, sofern nicht Gründe für die Einordnung in eine andere Gruppe vorliegen.

 

Ein weiterer Personengruppenschlüssel ist die Nummer 102 für Auszubildende, deren Gehalt über der Geringverdienergrenze liegt oder für Arbeitnehmer, die in einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind. Der Personengruppenschlüssel 103 bezeichnet Altersteilzeit-Beschäftigte, 104 Gewerbetreibende und 105 Praktikanten, die während ihrer Ausbildung ein verpflichtendes Praktikum absolvieren. Dem Personengruppenschlüssel 106 werden Werkstudierende zugeteilt, also Studierende, bei denen das Studium im Vordergrund steht und die zudem einer Beschäftigung nachgehen.

 

Darüber hinaus besteht Personengruppenschlüssel 107 für Personen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind. Dem Personengruppenschlüssel 108 sind Menschen im Vorruhestand zugeordnet. 109 umfasst Menschen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder mit der Personengruppe 110 eine kurzfristige Aushilfs- oder Saisontätigkeit ausüben. Der Personengruppe 111 sind Personen zugeteilt, die sich in Einrichtungen der Jugendhilfe befinden oder die an Reha-Maßnahmen teilnehmen. 112 beschreibt Familienmitglieder, die Mithilfe bei der Landwirtschaft leisten und 113 Landwirte mit Nebenerwerb. Der Personengruppenschlüssel 118 umfasst Menschen, die weniger als eine Woche befristet beschäftigt sind und die durch diese Beschäftigung ihren Beruf ausüben.

 

121 richtet sich an Auszubildende unterhalb der Geringverdienergrenze; andernfalls ist Personengruppenschlüssel 102 einschlägig. 119 ist der Personengruppenschlüssel für Rentner oder für Menschen, die eine Beamtenpension beziehen. Neben der 119 wurde 2016 mit Personengruppenschlüssel 120 eine weitere Personengruppe eingeführt. Diese ist für Meldezeiträume ab dem 01. Januar 2017 zulässig, betrifft versicherungspflichtige Altersvollrentner und wurde demnach aufgrund des Flexirentengesetzes notwendig. Personengruppenschlüssel 123 betrifft solche Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst verrichten. Der Personengruppenschlüssel 124 erfasst Menschen in Heimarbeit, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, 127 Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt in einem Integrationsprojekt tätig sind. Die Schlüssel 140 bis 143 richten sich ausschließlich an Seeleute.

 

 

Personen mit dem Schlüssel 190 sind nur unfallversicherungspflichtig. Darum gibt es nur wenige Fälle, in denen diese Personengruppe verwendet wird. Dazu gehören beispielsweise beurlaubte Beamten, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind sowie für Studierende in einem vorgeschriebenem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung. Er gilt ebenfalls für Werkstudierende in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Schlussendlich gehören zudem privat Versicherte in einer geringfügigen Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt, zum Personenschlüssel 190. Personen, die den Schlüssel 0 erhalten, sind nicht sozialversicherungspflichtig.

Personengruppenschlüssel: Änderungen ab 2020

Mit dem 01.Januar 2020 wurde der Personengruppenschlüssel 117 für Menschen in einer unständigen Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ausgeübt wird, eingeführt. Der Personengruppenschlüssel 118, der bisher „unständig Beschäftigte“ erfasste, wurde für „berufsmäßig unständig Beschäftigte“ angepasst.

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