Arbeitnehmer­pauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist vielen Menschen auch als sogenannter Werbungskostenpauschbetrag geläufig. Damit gehört er zu den Steuerfreibeträgen für Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass diese Pauschbeträge bei der Steuer angerechnet werden, ohne dass einzelne Beträge nachzuweisen sind – zum Beispiel mithilfe von Quittungen oder anderen Belegen. Dabei wird ein gesetzlich geregelter Arbeitnehmerpauschbetrag vom Bruttoarbeitslohn aus nicht-selbstständiger Tätigkeit abgezogen. Nur die danach noch verbleibenden Einkünfte sind von der steuerpflichtigen Person zu versteuern.

Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags seit 2023

Eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags gilt ab 2023: So beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag seit dem 1. Januar 2023 1.230 Euro anstelle des davor geltenden Betrags von 1.200 Euro. Auch bei diesem Wert handelte es sich um eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags von zuvor 1.000 Euro, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 im Rahmen des ersten Entlastungspakets erlassen wurde. Die erneute Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Jahr 2023 steht in Zusammenhang mit dem Inflationsausgleichgesetz. Dieses soll Steuerpflichtige in Zeiten von kalter Progression und hoher Inflation vor einer unverhältnismäßig großen Steuerlast und damit vor finanziellen Belastungen schützen. Dieser Wert gilt bis auf Weiteres.