Steuerklasse 5 für Eheleute und eingetragene Partnerschaften
Steuerklasse 5 gilt für eingetragene Lebenspartner oder Verheiratete, die nicht dauerhaft getrennt voneinander leben und beide unbeschränkt einkommenspflichtig sind. Meistens haben die Personen deutlich unterschiedliche Einkommen: Die Besteuerung mit der Steuerklasse 5 gilt in der Regel dann als sinnvoll, wenn der eine Partner rund 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient und der andere rund 40 Prozent.
Die Person aus der Partnerschaft mit dem höheren Gehalt gehört dabei in die Steuerklasse 3, während die Person mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse 5 landet. Steuerklasse 5 gilt also ausschließlich für Personen, die sich für eine Kombination der beiden Lohnsteuerklassen entscheiden und einen Antrag auf den Wechsel von Steuerklasse 4 in Steuerklasse 5 stellen.
Steuerklasse 5: die Besonderheiten
Steuerklasse 5 hat die Besonderheit, dass Arbeitnehmer mit dieser Lohnsteuerklasse keinen Grundfreibetrag sowie keinen Kinderfreibetrag geltend machen können. Dementsprechend sind die Abzüge in der Steuerklasse 5 relativ hoch. Dies kann jedoch durch die steuerlichen Vorteile in der Steuerklasse 3, der die Person mit dem höheren Einkommen angehört, kompensiert werden.
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