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Auszubildende in der Lohnabrechnung
Ab August beginnt für viele der Start ins Berufsleben. Denn die Berufsausbildung beginnt. Im Betrieb und in der Lohnabrechnung sind dabei einige Punkte zu beachten. So werden Auszubildende mit einer besonderen Personengruppe abgerechnet und auch bei der Vergütungshöhe gelten besondere Regelungen.
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Keine Kurzfristigkeit zwischen Schule und Ausbildung
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind das Mittel für Schülerjobs in den Sommerferien. Allerdings gilt eine große Ausnahme, die Ihnen im Betrieb teuer zu stehen kommen kann. Beginnt ein Schulabgänger nach der Schule eine Ausbildung, so ist Kurzfristigkeit ausgeschlossen.
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Keine Entgeltfortzahlung für neue Beschäftigte in der Wartezeit
Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Eine Ausnahme gibt es allerdings. Während der ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung ist keine Entgeltfortzahlung vom Betrieb zu leisten.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Hier heißt es sinngemäß, dass „Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 42 Kalendertagen haben“ (§ 3 Absatz 1 EFZG). Dies gilt übrigens auch für geringfügig entlohnt Beschäftigte.
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Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024 gestiegen
Seit 01.07.2024 sind die Pfändungsfreigrenzen gestiegen. Somit bleibt Arbeitnehmern, deren Lohn teilweise gepfändet wird, oftmals mehr Nettoentgelt zur Verfügung. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten für Abrechnungszeiträume ab 1.7.2024, so dass diese erstmalig ab Juli 2024 in der Abrechnung anzuwenden sind.
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Minijob und Steuern
Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind Teil fast jeden Betriebs. Bei der Besteuerung der geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmer wählen viele Betriebe die Pauschsteuer in Höhe von 2 %. Doch dies ist nicht immer die beste Wahl. Gewusst wie, kann der Betrieb hier ein Teil der Lohnnebenkosten bei Minijobbern sparen.