Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz steigt auf 1,6 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt im Jahr 2023 von 1,3 auf 1,6 Prozent.

 

Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich neu berechnet. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. 

Weihnachtsgeld als Einmalzahlung

In Betrieben mit Tarifbindung werden häufig Weihnachtsgelder gezahlt. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Einmalzahlung, die der Arbeitnehmer im November oder Dezember eines Jahres erhält. Steuerlich wird hierbei von „sonstigen Bezügen“ gesprochen.

 

Einmalzahlungen sind in der Entgeltabrechnung im Vergleich zu laufenden Einnahmen (z. B. Monatsentgelte) besonders zu betrachten. Sie unterliegen einer besonderen Beitragsberechnung und auch bei der Lohnsteuer ist eine abweichende Steuerberechnung anzuwenden. Dies bedeutet in der Entgeltabrechnung, dass Einmalzahlungen „gesondert“ ausgewiesen werden müssen, damit diesen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann.

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro

Der Gesetzgeber hat kurzfristig die „Inflationsausgleichsprämie“ beschlossen. Damit besteht für Betriebe nun die Möglichkeit, Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 freiwillig eine steuerfreie und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. 

Vorgezogene Altersrente: Hinzuverdienstgrenze entfällt ab 2023

Beschäftigte im rentenfähigen Alter sollen möglichst lange weiterarbeiten können. Bislang müssen sie dabei bis zum Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze in Kauf nehmen, dass bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen ihre Rente gekürzt wird. 

 

In den Jahren 2021 und 2022 war die allgemeine Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich von 6.300 auf 46.060 Euro jährlich erhöht worden, um coronabedingten Personalengpässen entgegenzuwirken.

 

Wie heute schon die Regelaltersrentner sollen auch die Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 2023 ohne Begrenzung hinzuverdienen dürfen. Es erfolgt damit ab dem neuen Jahr keine Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente mehr.

Midijobgrenze soll 2023 auf 2.000 Euro steigen

Die Anpassung der oberen Entgeltgrenze bei Arbeitnehmern im Übergangsbereich (Midijobber) wurde zum 1.10.2022 auf 1.600 Euro angehoben. Ab 1.1.2023 soll die nächste Ausweitung auf 2.000 Euro erfolgen.

 

Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28.10.2022 dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ zugestimmt (TOP 37, BR-Drucksache 523/22). Das Gesetz hebt die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat an.