Lohnsteuerbescheinigung 2022

Die Lohnsteuerbescheinigungen eines Kalenderjahres sind stets nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. Die Lohnsteuerbescheinigungen des abgelaufenen Kalenderjahres müssen bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

 

In Lohnabzug wird Ihnen beim Monatswechsel in den Januar eines neuen Jahres angeboten, dass die Lohnsteuerbescheinigungen automatisch (für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer) erstellt werden. Lohnabzug erstellt dann für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt sind, die Lohnsteuerbescheinigungen. Diese stehen unter Abrechnung – Lohnsteuerbescheinigung zum Versand bereit.

 

Hier können die erstellten Lohnsteuerbescheinigungen bei Bedarf angesehen und bearbeitet werden.

Zuschläge für Sonn-, Feiertag und Nachtarbeit

Nachtarbeitszuschlag

 

Arbeitnehmer, die häufig während der Nacht arbeiten,sind zum Beispiel durch die Störung des Biorhythmus stärker gesundheitlich belastet. Als Ausgleich dafür können sogenannte Nachtarbeitszuschläge gezahlt werden. Bei der  Höhe des Nachtarbeitzuschlages wird nicht nach Branchen unterschieden.

 

Konkret gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers für eine Zahlung  eines Nachtarbeitszuschlags. Im Arbeitszeitgesetz wird jededoch dazu ausgeführt, dass für eine Nachtarbeit ein angemessener Zuschlag bzw. Ausgleich durch Freizeit gewährd werden soll.

 

Zuschläge für Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit (SFNZuschläge) sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei. Wichtig dabei ist allerdings, dass sie neben dem vereinbarten Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags bzw. Nachtarbeit gezahlt werden.

Weihnachtsgeld als Einmalzahlung

In Betrieben mit Tarifbindung werden häufig Weihnachtsgelder gezahlt. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Einmalzahlung, die der Arbeitnehmer im November oder Dezember eines Jahres erhält. Steuerlich wird hierbei von „sonstigen Bezügen“ gesprochen.

 

Einmalzahlungen sind in der Entgeltabrechnung im Vergleich zu laufenden Einnahmen (z. B. Monatsentgelte) besonders zu betrachten. Sie unterliegen einer besonderen Beitragsberechnung und auch bei der Lohnsteuer ist eine abweichende Steuerberechnung anzuwenden. Dies bedeutet in der Entgeltabrechnung, dass Einmalzahlungen „gesondert“ ausgewiesen werden müssen, damit diesen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz steigt auf 1,6 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt im Jahr 2023 von 1,3 auf 1,6 Prozent.

 

Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich neu berechnet. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. 

Vorgezogene Altersrente: Hinzuverdienstgrenze entfällt ab 2023

Beschäftigte im rentenfähigen Alter sollen möglichst lange weiterarbeiten können. Bislang müssen sie dabei bis zum Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze in Kauf nehmen, dass bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen ihre Rente gekürzt wird. 

 

In den Jahren 2021 und 2022 war die allgemeine Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich von 6.300 auf 46.060 Euro jährlich erhöht worden, um coronabedingten Personalengpässen entgegenzuwirken.

 

Wie heute schon die Regelaltersrentner sollen auch die Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 2023 ohne Begrenzung hinzuverdienen dürfen. Es erfolgt damit ab dem neuen Jahr keine Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente mehr.